Sichere Renten?

Die Renten sind sicher? – Ja, allerdings stellt sich die Frage nach dem Rentenniveau und dem Zeitpunkt des Renteneintritts. Derzeit liegt das Rentenniveau bei ca. 48%. D.h. die Durchschnittsrente beträgt weniger als die Hälfte des durchschnittlichen Entgelts aller Erwerbstätigen. Hinzu kommt, dass das Rentenniveau zwar bis 2025 als Mindestniveau von der Bundesregierung garantiert ist. Um diese Garantie zu erfüllen, bedarf es aber einer Erhöhung des Renteneintrittsalters.


Zusatzvorsorge ist notwendig

Wer sich nicht alleine auf die gesetzliche Rente verlassen möchte, kommt an einer zusätzlichen privaten und betrieblichen Altersvorsorge nicht vorbei. Zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge hat der Gesetzgeber schon seit vielen Jahren einen Anspruch im Betriebsrentengesetz verankert, nachdem der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch darauf hat, einen Betrag von seinem Bruttoentgelt in eine betriebliche Altersvorsorge bzw. eine entsprechende Versorgungszusage seines Arbeitgebers umzuwandeln. Um diesen Anspruch weiter zu stärken und für Arbeitnehmer attraktiver zu machen, hat der Gesetzgeber durch das „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ bestimmt, dass der Arbeitgeber für jeden Euro, der in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt wird, einen Zuschuss in Höhe von 15% leisten (§ 1a Abs. 2 BetrAVG). D.h., werden 100 € aus dem Bruttoentgelt umgewandelt, fließen tatsächlich 115 € in die Altersvorsorge. Dabei handelt es sich im Regelfall um eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse, wenn der Arbeitgeber das anbietet.


Wer hat Anspruch auf diesen Zuschuss?

Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.2024 (3 AZR 285/23) steht dieser Anspruch grundsätzlich allen Arbeitnehmern zu. Allerdings kann der Anspruch durch einen Tarifvertrag begrenzt oder ausgeschlossen sein. Im entschiedenen Fall war der Kläger im Bereich der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie tätig. Dort galt ein Tarifvertrag zur Altersvorsorge, der die Entgeltumwandlung regelte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hinderte dieser Tarifvertrag den Arbeitnehmer daran, den gesetzlichen Zuschuss geltend zu machen. Grund hierfür war eine Tariföffnungsklausel im Betriebsrentengesetz, die es Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ermöglicht, auch zum Nachteil von Beschäftigten von gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Dadurch ging der Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht leer aus.


Zusammenfassung

Zur besseren Absicherung im Alter ist eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Umwandlung seines Entgelts im Rahmen des § 1a BetrAVG in eine betriebliche Altersvorsorge. Der Anspruch auf den Zuschuss von 15% steht auch allen Arbeitnehmern zu. Vorsicht besteht im Geltungsbereich eines Tarifvertrags. Hier kann der Anspruch aufgrund der tariflichen Regelung entfallen oder durch eine Alternative ersetzt sein.