Das LAG Berlin-Brandenburg urteilte am 02.07.2024 (Aktenzeichen 19 Sa 1150/23), dass eine vier Monate lange Probezeit in einem einjährigen befristeten Arbeitsvertrag unverhältnismäßig ist.  

§ 15 Abs. 3 TzBfG regelt inzwischen, dass eine Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen muss. Für die Kündigungsfrist während der Probezeit gilt § 622 Abs. 3 BGB (die Kündigungsfrist beträgt lediglich 14 Tage), während § 1 Abs. 1 KSchG bestimmt, dass Kündigungsschutz erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten greift.

Das Gericht strich die Probezeit einfach raus („Blue-Pencil-Test“), da der Arbeitgeber keine plausiblen Gründe für die lange Testphase nennen konnte. Der Arbeitgeber argumentierte zwar mit „16 Wochen Einarbeitung“ – das Gericht konterte aber, dass die europäische Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (ABRL) in Art. 8 Abs. 2 die Verhältnismäßigkeit von Probezeiten und deren Dauer vorsehe.

Die Entscheidung orientierte sich dann an der Faustregel, dass Probezeiten maximal 25 % der Vertragslaufzeit betragen sollten (3 Monate wären wirksam gewesen!).

Die Kündigung mit 2 Wochen Frist war daher nicht möglich, da die Probezeit als nicht existent galt.

Die Entscheidung zeigt, dass das Gericht die Interessen des Arbeitnehmers im Hinblick auf Kündigungsschutz und Vertragssicherheit berücksichtigt hat. Die Balance zwischen Arbeitgeberinteressen und Arbeitnehmerschutz ist abzuwägen, dabei sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit anzuwenden.


Dr. Oliver Maus

RA, FAfArbR

Rechtsanwälte Hast & Dr. Maus

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