1. Tipp: Denkweise ändern!
Das Handwerk muss seinen Fokus ändern. Dann läuft es. Es ist falsch darauf zu warten, wie der Auftraggeber sich verhält. Wichtig ist, sich danach auszurichten: Was will ich! Das bedeutet, dass ich alles tun muss, um meine Vergütungsansprüche abzusichern. Also ist die Denkweise: Was muss ich tun, um meine Werklohnansprüche abzusichern und durchzusetzen. Nicht möglich ist, einfach abzuwarten und auf die mündliche Zusage des Architekten, Bauleiters oder Auftraggebers zu vertrauen. Das ist allein das Prinzip Hoffnung, jedoch nicht rechtlich abgesichert. Deshalb die Denkweise ändern. Dann folgt man dem Prinzip der Zivilprozessordnung nach der Darlegungs- und Beweislast: Wenn ich Geld will, so muss ich die Voraussetzungen für diesen Anspruch auch darlegen und beweisen.
2. Tipp: Nur nach schriftlicher Beauftragung arbeiten!
Das Handwerk vertraut zu viel auf mündlichen Zusagen. Das ist kontraproduktiv und führt zu Geldverlusten. Man darf immer nur nach schriftlicher Beauftragung arbeiten. Das gilt sowohl für den Vertrag, Nachträge und Stundenlohnarbeiten. Nur wenn dies schriftlich fixiert ist, ist man sicher. Dabei braucht man sich nicht viel Arbeit machen. Der Auftraggeber soll einfach zusätzliche Arbeiten oder Stundenlohnarbeiten per Mail bestätigen. Das reicht.
3. Tipp: Vertragsänderungen während der Bauphase schriftlich absichern!
Dasselbe gilt für Vertragsänderungen kurz nach Vertragsschluss oder während der Bauphase, wenn die Auftraggeberseite, sei es durch den Auftraggeber oder Architekten plötzlich Änderungen der vertraglichen Leistung verlangt. Eins muss man sich merken: Vertragsänderungen darf nur der Vertragspartner, also der Auftraggeber vornehmen, nicht der Architekt. Deshalb bringt einem die schriftliche Erklärung des Architekten nichts. Der Auftraggeber muss dies immer schriftlich bestätigen. Nur dann ist man sicher! Denn es muss klar sein, dass bei Vertragsänderungen, die hinterher durch den Auftraggeber nicht akzeptiert werden, immer einen Mangel darstellen, da eine klare IST-SOLL-Abweichung vorliegt. Das reicht für einen Mangel aus. In dem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob das System dann im Ganzen funktioniert. Eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers ist Gold wert.
4. Tipp: Widerrufsrecht des Verbrauchers beachten!
Bei Verträgen mit Verbrauchern immer das Widerrufsrecht des Verbrauchers beachten. Hierzu gibt es von den Handwerkskammern, Verbänden und Innungen bestimmt Vordrucke, die man unbedingt übernehmen sollte. Änderungen durch den Handwerker verbieten sich. Diese Widerrufsbelehrung muss durch den Verbraucher unterschrieben werden. Ansonsten ist sie nichts wert. Fehlende Widerrufsbelehrungen sind Tretminen, da ein Verbraucher bei fehlenden Widerrufsbelehrungen den Vertrag 1 Jahr und 14 Tagen widerrufen kann, auch wenn die Leistung mängelfrei erbracht wurde. Das bedeutet, dass man die erhaltene Vergütung zurückzahlen muss und für seine wertvolle Handwerksleistung kein Wertersatz erhält. Man hat dem Verbraucher dann seine Leistung geschenkt. Kein gutes Ergebnis. Also heißt es Geldverluste durch unterschriebene Widerrufsbelehrungen zu vermeiden. Dann kann dem Handwerker nichts passieren und er hat seine wertvollen Vergütungsansprüche geschützt.
5. Tipp: Unterschied zwischen Textform und Schriftform kennen!
Diesen Unterschied sollte man kennen. Vielfach wird munter mit Whatsapp kommuniziert, was nach den aktuell ergangenen Urteilen weder der Textform noch der Schriftform entspricht. Textform ist der E-Mail-Verkehr. Hier können per E-Mail Verträge abgeschlossen werden, die nicht einer bestimmten gesetzlichen Form bedürfen. Schriftform ist schon eine strenge Form. Das Schriftstück muss eigenhändig unterschrieben sein und der Gegenseite im Original per Post, Bote oder Gerichtsvollzieher zugehen. Hier reicht es nicht aus, dass Schreiben einfach einzuscannen und per Mail zu übersenden. Damit ist die Schriftform nicht gewahrt. Alle wichtigen Schriftstücke, wie Kündigungen und Bedenkenanmeldungen müssen in der Schriftform erfolgen.
6. Tipp: Bei Bedenken über die dauerhafte Funktionsfähigkeit, sofort Bedenkenanmeldung!
Die Bedenkenanmeldung wird von dem Handwerker nur ungern in der Praxis gebraucht. Viele Handwerker haben Angst um den Missmut des Architekten oder Auftraggebers. Das ist der falsche Ansatz. Wenn man als Handwerker Bedenken hat, dass sein Gewerk nicht dauerhaft funktionstauglich sein kann, dann muss man als Handwerker Bedenken anmelden. Die Bedenkenanmeldung führt aus der Haftungsfalle. Ansonsten ist man als Handwerker in der Haftung. Das muss man klar erkennen. Die Rechtsprechung ist voll von Urteilen, bei denen keine Bedenken angemeldet wurde und dies zur Haftung des Handwerkers geführt hat. Die Rechtsprechung weitet die Bedenkenanmeldung immer weiter aus. Als Handwerker hat man die Planung des Architekten, die Vorunternehmerleistungen und sogar die Leistungen der nachfolgenden Unternehmer zu beachten, ob das von dem Handwerker erbrachte Werk mit diesen verschiedenen Parametern noch dauerhaft funktionstauglich sein kann.
7. Tipp: Seine Rechte kennen!
Das Gesetz stellt verschiedene Instrumente für den Handwerker bereit, die dem Handwerker helfen sollen. Das wissen viele Handwerker nicht oder nutzen diese Instrumente zu wenig. Das muss man als erfolgreicher Handwerker ändern. Denn mit diesen Instrumenten kann man viel bewirken. Die Instrumente sind § 650e BGB (Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek), was ein sehr schnelles gerichtliches Verfahren darstellt, da man der Gegenseite über Nacht ins Grundbuch mit einer Vormerkung springen kann und das Grundstück mit der Immobilie quasi unverkäuflich wird und man als Handwerker immer mit am Tisch sitzt. Damit habe ich sehr gute Erfahrungen gemacht. Wichtig dabei ist, dass der Auftraggeber der Handwerksleistung auch Eigentümer des Grundstücks ist, für welches die Leistungen erbracht wurden. Anders ist es bei § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung). Hier kann man als Handwerker eine Sicherheitsleistung vom Auftraggeber fordern. Das geht sowohl von gewerblichen als auch privaten Auftraggebern, also auch Verbraucher seit 2018. Nicht möglich ist dies leider von Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden, Städten etc. Angemessene Frist von 17 Kalendertagen sollte man hierfür setzen. Nach dem Ablauf der Frist hat man ein Wahlrecht, ob man die Leistung verweigert oder den Vertrag kündigt. Meist kann ein Auftraggeber eine solche Sicherheitsleistung nicht erbringen und man kann sich durch Kündigung (natürlich in Schriftform) aus dem Vertragsverhältnis verabschieden. Das ist ein starkes Recht. Das sollte man als Handwerker auch mal gegenüber der Buchhaltung ansprechen, wenn eine Abschlagsrechnung mal wieder überfällig ist. Ansprechen hilft meistens, um die Zahlung zu beschleunigen. Man sollte aufhören, eine Vielzahl von Mahnungen zu schreiben, die meistens sowieso im Papierkorb enden.
8. Tipp: Einfach mal einen Anwalt fragen!
Darüber hinaus halte ich es für wichtig, dass man im Hintergrund einen Anwalt hat, den man immer fragen kann, wenn Probleme auf der Baustelle sich ankündigen oder zeigen. Hier braucht man einen Berater, genauso wie einen Steuerberater, der zur Verfügung steht und helfen kann. Hier werden die Meilensteine gesetzt, die für den Erfolg ausschlaggebend sind. Recht ist nicht einfach Theorie, sondern Strategie und Taktik, die zum Erfolg führt. Nicht erst zum Anwalt gehen, wenn das Haus lichterloh brennt, sondern bereits, wenn die Flamme sich entzündet.
Carsten Seeger