Der § 850i ZPO bietet Schuldnern die Möglichkeit, bei der Pfändung von einmaligen oder unregelmäßigen Einkünften, wie Abfindungen, Bonuszahlungen oder Entschädigungen, besonderen Schutz zu beantragen. Dieser Paragraph dient dazu, sicherzustellen, dass notwendige Mittel für den Lebensunterhalt nicht vollständig der Pfändung unterliegen.
Wann kommt § 850i ZPO zur Anwendung?
§ 850i ZPO findet insbesondere bei Einkünften Anwendung, die nicht regelmäßig erzielt werden und daher nicht in den Rahmen der üblichen Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) fallen. Beispiele hierfür sind:
- Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- Bonuszahlungen,
- Schmerzensgeld,
- Versicherungsleistungen,
- Entschädigungen oder einmalige Zahlungen aus Verträgen.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Um den Schutz nach § 850i ZPO in Anspruch zu nehmen, muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein Antrag gestellt werden. In diesem Antrag wird dargelegt, warum die Einkünfte für den Lebensunterhalt des Schuldners und der unterhaltsberechtigten Personen erforderlich sind. Das Gericht entscheidet dann, welcher Teil der Einkünfte unpfändbar ist, um eine Existenzgefährdung des Schuldners zu vermeiden.
Erforlicher ist daher ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners:
- Der Schuldner muss darlegen, dass er oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen auf diese Einkünfte angewiesen sind.
- Es muss glaubhaft gemacht werden, dass ohne die Freigabe des Einkommens eine Existenzgefährdung droht.
Warum ist der Antrag wichtig?
Ohne den Antrag nach § 850i ZPO könnten unregelmäßige Einkünfte vollständig gepfändet werden, selbst wenn sie für den Lebensunterhalt dringend benötigt werden. Dies könnte für Schuldner eine existenzbedrohende Situation darstellen, insbesondere wenn Unterhaltspflichten bestehen oder keine anderen Einkommensquellen zur Verfügung stehen.
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