Was ändert sich ab dem 01. Januar 2025?
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Eine wichtige Änderung betrifft das Schriftformerfordernis für langfristige Mietverhältnisse:
Künftig genügt bei Mietverträgen über Grundstücke und Gewerberäume die Textform. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen und die Vertragsgestaltung flexibler zu machen.
Gemäß Artikel 14 des Gesetzes wird § 550 BGB, der die gesetzliche Schriftform für langfristige Mietverhältnisse regelt, angepasst. Die neue Regelung findet sich zukünftig in § 578 Abs. 1 BGB. Dort heißt es:
„§ 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.“
Das bedeutet:
Wenn ein Mietvertrag für mehr als ein Jahr nicht in Textform abgeschlossen wird, gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
Was bedeutet Textform?
Die Textform ist in § 126b BGB geregelt und erfordert:
- Lesbarkeit: Der Vertrag oder die Erklärung muss in einer dauerhaften und lesbaren Form vorliegen.
- Absenderidentifikation: Der Absender der Erklärung muss erkennbar sein.
- Speicherbarkeit: Die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden können, wie z. B. auf einem Computer oder in der Cloud.
Beispiele für Textform:
- E-Mails
- Faxe
- Elektronische Dokumente (z. B. PDFs)
- Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp (bei klarer Dokumentation)
💡Hinweis: Im Gegensatz zur Schriftform ist bei der Textform keine Unterschrift erforderlich.
Gibt es Übergangsregelungen?
Ja, für vor dem 1. Januar 2025 geschlossene Mietverträge bleibt das bisherige Schriftformerfordernis bis zum 31. Dezember 2025 verbindlich. Änderungen dieser Verträge können jedoch ab 2025 in Textform erfolgen. Nach Ablauf der Übergangsfrist, also ab dem 01. Januar 2026, gilt die neue Regelung auch für Altverträge.
Wird durch die Gesetzesänderung der bürokratische Aufwand bedeutend minimiert?
- Die Entlastung liegt vor allem in folgenden Punkten:
- Der Vertragsabschlussprozess wird beschleunigt.
- Gewerbemietverträge und Anlagen liegen oft schon in digitaler Form vor.
- Zeitintensive Unterschriftstermine oder der Versand physischer Dokumente entfallen.
- Trotzdem bleibt die sorgfältige Vertragsvorbereitung notwendig:
- Vertragsinhalte und Abreden sollten weiterhin vollständig und klar festgehalten werden.
- Anlagen und Zusatzdokumente müssen eindeutig formuliert und beigefügt werden.
Welche Konsequenzen wird das Textformgebot für Immobilientransaktionen haben?
- Erhöhte Anforderungen an Dokumentation: Ohne Unterschriften müssen alle Vereinbarungen klar und nachvollziehbar festgehalten werden.
- Rechtsunsicherheiten bei Nachweisen: Ohne handschriftliche Unterschriften könnte es schwieriger werden, die Echtheit von Vertragserklärungen nachzuweisen.
- Anpassung interner Prozesse: Unternehmen müssen ihre Abläufe auf die neuen Anforderungen umstellen.
Was empfiehlt Piombo Legal?
- Nutzen Sie die Vorteile der Textform, um den Vertragsabschluss effizienter zu gestalten.
- Vermieter und Mieter sollten weiterhin ihre vertraglichen Abreden vollständig und klar in einem gut durchdachten Vertrag festhalten.
- Verlassen Sie sich nicht allein auf die Entlastung durch die Gesetzesänderung. Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung bleibt unverzichtbar.
- Lassen Sie Verträge von einem Experten prüfen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Fazit: Die Gesetzesänderung bringt viele Vorteile, erfordert aber eine klare und rechtssichere Dokumentation. Piombo Legal unterstützt Sie gerne dabei, Ihre Verträge optimal an die neuen Regelungen anzupassen und den Vertragsabschlussprozess rechtssicher zu gestalten. Kontaktieren Sie mich gerne über www.anwalt.de, schreiben Sie mir ein E-Mail ([email protected]) oder rufen Sie mich an (069-247467969).