Abfindung – Steuern sparen
Wer eine Abfindung wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, muss diese grundsätzlich versteuern.
1.
Abfindungen unterliegen in der Regel der normalen Steuerpflicht, sind aber als außerordentliche Einkünfte aufgrund einer Lösung des Arbeitsverhältnisses steuerbegünstigt. Die Durchführung der Besteuerung erfolgt gem. § 34 Abs. 1 EStG nach dem sog. Fünftelungsverfahren, in welchem u.a. zunächst die Einkommensteuer ohne die begünstigten Einkünfte und sodann die sich unter Einbeziehung eines Fünftels der begünstigten Einkünfte ergebende Steuerlast berechnet wird. Verkürzt gesagt bedeutet die Fünftelregelung, dass z.B. bei einer Abfindung z.B. von € 60.000,- die komplette Summe steuerlich so behandelt wird, wie die ersten € 12.000 (€ 60.000 Euro : 5 = € 12.000). Faustregel: Je geringer das sonstige Einkommen und je höher die Abfindung, desto größer ist der Steuerspar-Effekt.
2.
Endet das Arbeitsverhältnis am Jahresende, kann es sich lohnen, zu vereinbaren, dass die Abfindung erst Anfang des folgenden Jahres ausgezahlt wird. Das gilt vor allem dann, wenn im Folgejahr der verdient oder arbeitslos ist. Nach einer Entscheidung des BFH (Urteil vom 11. November 2009, Az. IX R 1/09) ist es zulässig, soweit die Arbeitsvertragsparteien die Fälligkeit einer zu zahlenden Abfindung so festlegen, dass sich für den Arbeitnehmer die steuerliche Belastung mindert. Voraussetzung für eine ermäßigte Besteuerung ist dabei, dass die Abfindungszahlung in einem Kalenderjahr erfolgt bzw. nur 10 % der Gesamtabfindung bereits im vorangegangenen Jahr gezahlt wurde.
3.
Sozialversicherungsbeiträge sind auf Abfindungen nicht zu zahlen (Ausnahme: freiwillig Krankenversicherte müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen, sobald sie eine Abfindung erhalten). allerdings fallen der Solidaritätsbeitrag und evtl. die Kirchensteuer an, soweit Sie einer Konfession angehören. Die Kirchensteuer ist in voller Höhe abzugsfähig; Sie können beim zuständigen Kirchensteueramt zudem einen Erlassantrag stellen, da nach einer kircheninternen Verwaltungsanweisung regelmäßig ein Erlass von 50% zu gewähren ist (FG Köln, 13.12.1995, 6 K 200/91; 1.7.2009, IR 81/08).
4.
Für Abfindungen bis Ende 2024 musste der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon bei der Abrechnung der Zahlung der Abfindung zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Fünftelregelung erst und nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers und nicht mehr beim laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass die Abfindung zunächst voll wie das Gehalt versteuert wird. Die Fünftelregelung selbst bleibt aber bestehen, den steuerlichen Vorteil kann sich der Arbeitnehmer dann aber erst später nur noch mit der Abgabe seiner Steuererklärung holen.