Zum 01.01.2025 hat sich eine wesentliche steuerliche Regelung über die Abrechnung der Abfindungen geändert. Abfindungen werden seit diesem Datum nicht mehr steuerbegünstigt abgerechnet. Dies hat für Arbeitnehmer und Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen.

Wegfall der Fünftel-Regelung

Bis Ende 2024 unterlagen Abfindungen beider Abrechnung der sogenannten Fünftel-Regelung gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Regelung ermöglichte eine begünstigte Besteuerung, bei der Abfindungsbeträge in fünf gleiche Teile aufgeteilt und progressionsmildernd besteuert wurden. Mit dem Wegfall dieser Regelung erfolgt die Abrechnung von Abfindungen nun regulär im Rahmen des normalen Steuerabzugsverfahrens.

Auswirkungen auf Arbeitnehmer

Arbeitnehmer müssen sich darauf einstellen, dass die Abfindung direkt mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert wird. Dies kann zunächst zu einem hohen Lohnsteuerabzug führen. Wichtig ist jedoch: Zu viel gezahlte Lohnsteuer ist nicht verloren. Im Rahmen der Jahressteuererklärung kann der Arbeitnehmer weiterhin die Fünftel-Regelung beantragen, um von der Steuerermäßigung zu profitieren. Ergibt sich eine Überzahlung, erfolgt eine Erstattung.

Praktische Hinweise

Die steuerliche Begünstigung der Abfindung macht vor allem dann einen Unterschied, wenn der Arbeitnehmer durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Folgejahr ein geringeres Einkommen erzielte. Diese Differenz spielte eine wesentliche Rolle bei der Progression und der Steuerlast. Ab 2025 ist der Arbeitnehmer jedoch direkt auf die Einkommensteuererklärung angewiesen, um zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern.

Fazit

Der Wegfall der steuerlichen Begünstigung für die Abrechnung der Abfindung bedeutet eine Vereinfachung für Arbeitgeber, da die Fünftel-Regelung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Für Arbeitnehmer erfordert dies jedoch eine genauere Planung und frühzeitige Einreichung der Steuererklärung. Es bleibt abzuwarten, ob diese Änderung langfristig für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Vorteile bringt.