Eine Kündigungsschutzklage ist für Arbeitnehmer das zentrale Mittel, um sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung zu wehren. Hier erklären wir die wesentlichen Schritte.
Auf unserer Website finden Sie noch mehr Informationen zum Ablauf einer Kündigungsschutzklage.
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Mit der Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers auf dessen Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.
Am Ende entscheidet das Gericht, ob die Kündigung gerechtfertigt war. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Kündigung als unwirksam erklärt. Alternativ kann das Verfahren auch dazu führen, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wenn er bereit ist, die Kündigung zu akzeptieren.
Eine Kündigungsschutzklage empfiehlt sich besonders, wenn der Arbeitnehmer den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes genießt, was in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern und nach mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit der Fall ist.
So läuft die Kündigungsschutzklage ab
Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage umfasst mehrere Schritte.
Wichtig: Zu Beginn sollte der Arbeitnehmer rechtzeitig Klage erheben, da hierfür nur eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung besteht. Anschließend wird auch eine rechtswidrige Kündigung wirksam.
Der Ablauf gestaltet sich typischerweise wie folgt:
1. Klage
Der erste Schritt ist die Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht. Dazu wird eine Klageschrift erstellt, in der der Arbeitnehmer das Gericht auffordert, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Dies muss der Arbeitnehmer begründen.
Die Klageschrift kann vom Arbeitnehmer selbst oder durch einen Anwalt eingereicht werden, wobei wir die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht dringend empfehlen.
Der Betriebsrat des Unternehmens, falls vorhanden, kann bei der Kündigung mitwirken. Hat dieser der Kündigung widersprochen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Verfahrens weiterbeschäftigen und bezahlen. Der Widerspruch sorgt hingegen nicht dafür, dass der Arbeitgeber nicht mehr kündigen dürfte.
2. Gütetermin
Wenige Wochen nach der Klageerhebung setzt das Gericht einen Gütetermin an.
Dieser Termin dient dazu, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, um einen langen Prozess zu vermeiden. Der Richter fungiert hier als Vermittler zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Häufig verhandeln die Parteien in diesem Termin über eine Abfindung. Sofern sie sich einigen, endet das Verfahren. Scheitert die Verhandlung, wird der Prozess fortgesetzt.
3. Schriftsätze
Nach einem erfolglosen Gütetermin folgt der schriftliche Austausch von Schriftsätzen.
Beide Seiten legen hier ihre Argumente dar und fügen Beweise hinzu, um ihre Position zu stärken:
- Der Arbeitgeber muss in der Regel beweisen, dass die Kündigung gerechtfertigt war, was häufig schwierig ist.
- Der Arbeitnehmer wiederum kann auf Fehler in der Begründung oder in der Durchführung der Kündigung hinweisen.
Dieser Austausch dient dazu, den Sachverhalt für das Gericht zu klären und die Grundlage für die weitere Verhandlung zu schaffen.
4. Kammertermin
Nach dem Schriftsatzwechsel kommt es zum sogenannten Kammertermin, der eigentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.
Dieser Termin findet meist erst mehrere Monate nach dem Gütetermin statt. In der Verhandlung versucht das Gericht in der Regel erneut, eine Einigung zu erzielen.
Wenn dies nicht gelingt, wird über die Tatsachen und die Rechtslage diskutiert. Zeugen können vernommen und Beweise geprüft werden.
5. Urteil
Erfolgt weiterhin keine Einigung, fällt das Gericht ein Urteil.
Im Wesentlichen kommen zwei Ergebnisse in Betracht:
- Das Gericht entscheidet entweder zugunsten des Arbeitnehmers und erklärt die Kündigung für unwirksam, wodurch das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
- Oder das Gericht gibt dem Arbeitgeber recht, was zur Bestätigung der Kündigung führt.
Wenn der Arbeitnehmer gewinnt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn für die Dauer des Verfahrens nachzahlen. Der abgewiesene Kläger trägt die Gerichtskosten. Die Anwaltskosten trägt in erster Instanz jede Partei selbst.
6. Rechtsmittel
Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber haben das Recht, gegen das Urteil Berufung einzulegen.
In der Berufungsinstanz überprüft das Landesarbeitsgericht die Entscheidung. Im Gegensatz zur ersten Instanz ist hier die Unterstützung eines Anwalts verpflichtend.
Falls die Berufung erfolglos bleibt, steht noch die Möglichkeit der Revision offen, bei der das Bundesarbeitsgericht allein über Rechtsfragen entscheidet.
Die Dauer einer Berufung oder Revision kann das Verfahren erheblich verlängern, oft um mehrere Monate oder sogar Jahre.