Aktuell wurde uns eine sowohl auf das Urheberrecht als auch auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht gestütztes Abmahnschreiben vorgelegt. Die uns vorliegende Abmahnung, welche durch die Rechtsanwälte bock legal ausgesprochen wurde, datiert auf den 03.01.2025.


In dem Abmahnschreiben heißt es, dass es sich bei der Bottega Veneta S.r.l. um eine Herstellerin von luxuriöser Bekleidung und Accessoires handelt. Im Bereich der Schmuckwaren bezieht sich das Abmahnschreiben auf das Ohrringmodel „Drop“ welches durch die Bottega Veneta S.r.l. laut der in dem Schreiben niederlegten Information seit geraumer Zeit auf dem Markt bereit gestellt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass das entsprechende Produkt auch bereits durch internationale Modemagazine, wie die „VOGUE“ anempfohlen wurde.


Bei unserer Mandantschaft handelt es sich um einen Inhaber eines lokalen Ladenlokals in einer Großstadt in der Bundesrepublik Deutschland.


Es wird dort im Rahmen des Abmahnschreibens ausgeführt, man habe im Ladenlokal einen Testkauf getätigt und hierbei ein Ohrringmodel erworben, welches nicht von der Bottega Veneta S.r.l. stammt, jedoch eine Nachahmung des bekannten Ohrringes „Drop“ darstellt.


In rechtlicher Hinsicht beruft sich die Rechteinhaberin hierbei einerseits auf das Urheberrecht und führt hierzu aus, dass ein Schutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG bestünde. Ferner beruft sich die Rechteinhaberin auch auf ein sogenanntes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gem. Art. 11 GGV. Das bei vielen weniger bekannte Schutzrecht in Form eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist – wie der Name bereits sagt – ein nicht eingetragenes Schutzrecht. Es ähnelt in seiner rechtlichen Ausgestaltung letztendlich dem Design oder dem früheren Geschmacksmuster.


Voraussetzung für ein derartiges Recht ist hierbei die primäre Neuheit des Produktes sowie eine Verletzungshandlung durch Nachahmung innerhalb von 3 Jahren ab Markteinführung. Hierbei genügt es im Hinblick auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte, wenn sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster erstreckt, dass beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.


Abmahnungen, die zum Gegenstand das sogenannte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster haben, sind eher selten. Es handelt sich hierbei um ein Schutzrecht, welches nach unserer Erfahrung eher selten geltend gemacht wird.


Was wird von dem abgemahnten Adressaten verlangt?


Zunächst wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Dies bedeutet, dass sich der Adressat der Abmahnung dazu verpflichten soll gegen Vertragsstrafe eine weitere Inverkehrbringung des nachgeahmten Produktes zu unterlassen. Es handelt sich letztendlich um ein Vertriebsverbot, hinsichtlich dessen die Rechteinhaber sich auf den Umstand einer Urheberrechtsverletzung sowie einer Verletzung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters berufen.


Des Weiteren werden Kosten und zwar in Höhe von 2.849,95 € geltend gemacht.


Schließlich werden ebenfalls umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht. Bei unserer Mandantschaft handelt es sich um einen Einzelhändler, welcher selbst das entsprechende Produkt von einem anderen Händler bezogen hat. Das Interesse der Rechteinhaber besteht natürlich darin zu erfahren, wer derartige Produkte ebenfalls in den Markt bringt.


Des Weiteren wird ebenfalls die Anerkennung der Schadensersatzpflicht des Adressaten der Abmahnung verlangt.


Wie ist mit diesem Abmahnschreiben umzugehen?


Zunächst ist natürlich zu prüfen, ob der vorgeworfene Verstoß in der Sache zutrifft. Da sich die „nachgeahmten“ Produkte von Fall zu Fall naturgemäß unterscheiden können, sollte dieser Punkt ganz am Anfang einer fachanwaltlichen Prüfung stehen.


Hierbei zeigt die Erfahrung, dass es auf der einen Seite durchaus ganz eindeutige Fälle gibt. Letztendlich ist jedoch gerade die Frage des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung sowie auch des Vorliegens einer Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stets eine Frage des Einzelfalles. Hierbei kommt es nach unserer festen Überzeugung ganz stark auf die Erfahrung des jeweiligen sachbearbeitenden Rechtsanwaltes an. Experimente sind an diese Stelle auf jeden Fall fehl am Platze.


Dies ergibt sich alleine schon aus dem durchaus hohen Streitwert in diesen Sachen. Sollte man im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, sollte unbedingt über die Übergabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung nachgedacht werden. Die hier uns vorliegende vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nach unserem Dafürhalten keinesfalls in dieser Form abgegeben werden, da diese bspw. eine feste Vertragsstrafe enthält.


Wie sieht es potentiellen Regressansprüchen aus?


Fälle dieser Art lassen unmittelbar die Frage nach potentiellen Regressansprüchen aufkommen. Soweit Sie als Einzelhändler das konkret abgemahnte Produkt von einem anderen Zwischenhändler erworben haben, stehen in diesem Fall regelmäßig Ansprüche auf Regresse zu. Diese umfassen einerseits die Ihnen selbst entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung sowie insbesondere auch diejenigen Kosten, die Ihnen durch die Abmahnung entstehen. Wichtig ist hierbei jedoch zu verstehen, dass auch der Erwerb von einem Dritten die eigene Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Abmahner nicht ausschließt. Vielfach erleben wir an dieser Stelle, dass die Mandanten, welche die unmittelbare Abmahnung erhalten haben, bereits Kontakt zu ihrem Händler aufgenommen haben. Hierbei wird sehr häufig versucht die Angelegenheit „abzutun“. So liegt uns bspw. derzeit ein Fall vor, in dem bei einer eindeutigen Rechtsverletzung der Abgemahnte durch seinen Händler angewiesen wird die Abmahnung zurückzuweisen respektive lediglich die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies wird garniert mit dem Hinweis, dass sich dann doch die Sache erledigt habe.


Lassen Sie sich auf solche Angelegenheiten keinesfalls ein!


Gleiches gilt für das Angebot, wonach häufig mitgeteilt wird, dass die Sache einfach abgegeben werden könne, und zwar an den Rechtsanwalt des Zwischenhändlers. Das Interesse des Zwischenhändlers liegt naturgemäß darin potentielle Regressansprüche zu vermeiden.


Insbesondere müssen Sie es vermeiden etwaige vorgefertigte Schriftstücke Ihres Zwischenhändlers ungeprüft zu unterzeichnen.


Auch in diesem Innenverhältnis macht es stets Sinn, wenn beide Seiten einen eigenen Rechtsbeistand haben, da nur so interessengerechte Ergebnisse erzielt werden können.


Sollten auch Sie eine Abmahnung von Bottega Veneta S.r.l. durch die Rechtsanwälte bock legal erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir verfügen über die Erfahrung von weit über zehntausend bearbeiteten Abmahnfällen in unseren Kerngebieten. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu rufen Sie uns unter 02307/1706-2 an oder senden uns Ihr Abmahnschreiben unterverbindlich an [email protected]. Wir werden uns sodann unverzüglich, im Regelfall noch am gleichen Tage bei Ihnen zurückmelden.