Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V., Ernst-Kuzorra-Weg 1, 45891 Gelsenkirchen vor. Ausgesprochen wurde die Abmahnung von der Kanzlei SOH (Schmidt, von der Osten & Huber Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB) aus Essen.
Was ist Inhalt der Abmahnung?
Zunächst wird in der Abmahnung kurz ausgeführt, dass der FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. ein deutscher Fußballclub ist, der durch seine nicht nur bundes- und europaweite Anhängerschaft und seine sportlichen Erfolge im Verlaufe seiner über 110-jährigen Vereinsgeschichte einen hohen Bekanntheitsgrad und einen herausragenden Ruf genieße.
Weiter wird vorgetragen, dass der FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. Inhaber zahlreicher Schutzrechte ist, u. a. des bekannten Zeichens S04, welches als Marke umfassend geschützt ist.
Dem Abgemahnten wird dann vorgeworfen, dass er Produkte mit dem Traditionslogo „S 04" vertreibe und es sich bei den Produkten um Plagiate abhandeln soll. Hierdurch verstoße der Abgemahnte gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch gegen§ 15 Abs. 2 MarkenG.
Neben der Kennzeichenrechtsverletzung soll außerdem eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung gemäß §§ 3, 5 Abs. 2 UWG vorliegen.
Was wird gefordert?
In der Abmahnung werden unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht. Zunächst wird ausgeführt, dass es dem Abgemahnten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt ist, ohne Zustimmung des Abmahners das Zeichen zu benutzen. Dem Abmahner steht bei Verstößen gegen diese Vorschrift ein Unterlassungsanspruch zu. Im Falle einer vorsätzlichen und fahrlässigen Verletzungshandlung besteht darüber hinaus gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG ein Schadenersatzanspruch des Abmahners.
Weiter heißt es, dass der Abgemahnt gegenüber dem Abmahnenden zur künftigen Unterlassung der unzulässigen Handlung, zum Schadensersatz sowie zur Auskunftserteilung verpflichtet sei, §§ 8, 9 UWG sowie § 242 BGB. Darüber hinaus bestehe im vorliegenden Fall der vorsätzlichen Zuwiderhandlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG.
Zusammenfassend wird gefordert
- Unterlassung (Unterlassungserklärung welche vorgefertigt der Abmahnung beiliegt)
- Abmahnkosten nach einem Streitwert von 25.000,- € also 1.375,88 €
- Auskunft
Wie reagieren Sie richtig?
Die Abmahnung sollte erstgenommen werden. Beachten Sie indem Fall die Fristen. Unterschreiben Sie in keinem Fall die vorgefertigte Unterlassungserklärung. Es ist eine auf den Einzelfall angepasste Erklärung zu erstellen. Am besten durch einen entsprechenden Fachanwalt, sofern die behaupten Rechtsverletzungen überhaupt bestehen.
Gerne helfen wir Ihnen mit Ihrer markenrechtlichen Abmahnung.
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