Der erste Schritt sollte immer der Griff zum Telefonhörer sein, um sich rechtliche Hilfe zu holen. Viele Abmahnungen sind dem Grunde nach berechtigt, auch wenn sie noch so absurd zu sein scheinen. Ob die Abmahnung aus dem Bereich Filesharing, Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht stammt – eine erste rechtliche Einschätzung erhalten Sie von mir bereits am Telefon. Der erste Kontakt unter 02504/3095 ist kostenlos. Alternativ können Sie mir die Abmahnung auch unter Angabe einer Rückrufnummer an [email protected] senden. Bevor Gebühren anfallen, werde ich Ihnen dies mitteilen.

Eine Abmahnung ist stets ernst zu nehmen und die darin aufgeführten Fristen sollten eingehalten werden. Selten verläuft eine ausgesprochene Abmahnung einfach im Sande. Wenn Sie eine solche ignorieren, kann es zu hohen Kosten aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Klageverfahrens kommen. Die gerichtliche Auseinandersetzung kann jedoch häufig durch eine vergleichsweise Regelung im außergerichtlichen Bereich vermieden werden. Um zu überprüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist, sollten Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt aus dem jeweiligen Bereich wenden. Diese/r wird die Abmahnung prüfen und im Falle einer berechtigten Abmahnung wahrscheinlich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung raten. Eine solche Abgabe ist häufig sinnvoll, weil Sie damit das Kostenrisiko mindern und nur etwas versprechen, was Sie sowieso nicht machen sollten. Aber Achtung – eine Unterlassungserklärung bindet Sie im Zweifel lebenslang und sollte daher nur nach rechtlicher Überprüfung abgegeben werden. Die den Abmahnungen beiliegenden Erklärungen sind häufig weiter als erforderlich oder enthalten eine höhere Vertragsstrafe als nötig. Über die weiteren Forderungen, meist sind diese monetärer Art, kann in der Regel eine Einigung getroffen werden.

Neulich erhielt meine Mandantschaft eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen angeblich unlauterer Abwerbung von Mitarbeitern. Vorgeworfen wurde eine gezielte Behinderung und damit ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG. Nach eingehender Prüfung wies ich die Abmahnung mit umfangreicher rechtlicher Begründung als unberechtigt zurück und wir gaben in diesem Fall keine Unterlassungserklärung ab. Die Gegenseite ging nicht vor Gericht, sondern ließ die Ansprüche verjähren. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren nach § 11 UWG bereits nach sechs Monaten.

Durch meine über zehnjährige Erfahrung in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts helfe ich Ihnen schnell und kostentransparent weiter. Aufgrund der hohen Streitwerte und den sich daraus ergebenen hohen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz biete ich regelmäßig die Vereinbarung einer Vergütungspauschale an.