Abmahnung- wieso, weshalb, warum?


In einem Arbeitsverhältnis kommt eine Abmahnung grundsätzlich dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer durch sein Tun oder Unterlassen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Dies können sowohl Haupt- als auch Nebenpflichten sein.


Allerdings muss das Fehlverhalten  des Arbeitsnehmers eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, damit hierfür eine Abmahnung ausgesprochen werden kann. Wann dies der Fall ist,  muss im Einzelfall ermittelt werden.


Eine Abmahnung ist insbesondere deshalb relevant, da sie bei verhaltensbedingten Kündigungen eine rechtliche Voraussetzungen hierfür sein kann.


Rechtsgrundlage  und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz


Für die Abmahnung bestehen keine speziellen (arbeitsrechtlichen) gesetzlichen Regelungen. Es wird sich aber auf die allgemeine Regelung im BGB zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB) bezogen.

Das Abmahnungserfordernis wird zudem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitet, wonach vor Ausspruch einer Kündigung mildere Mittel gewählt werden müssen.


Erforderlichkeit 

Das Erfordernis einer Abmahnung ergibt sich aus ihrem Sinn und Zweck.

Abmahnungen werden von dem Arbeitgeber ausgesprochen, weil er in der Regel sicherstellen will, dass das zu rügende Verhalten des Arbeitsnehmers in Zukunft nicht mehr vorkommt.

Darüber hinaus ist die Abmahnung für den Arbeitgeber relevant, um bei Wiederholung(en) trotz Abmahnung eine Kündigung aussprechen zu können. 

Dies rührt daher, dass eine Abmahnung regelmäßig Voraussetzung für eine verhaltensbedingte (auf vertragswidriges Verhalten gestützte) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.