❓Was ist eine Abmahnung? 

Eine Abmahnung ist ein wichtiges Instrument des Arbeitsrechts, das dann wirksam ist, wenn es bestimmte inhaltliche und formale Anforderungen erfüllt. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass eine Abmahnung konkret, begründet und mit einer klaren Warnung versehen ist, um ihre Rechtswirksamkeit sicherzustellen.

TIPP! ABFASSUNG DER ABMHANUNG IN SCHRIFTFORM !

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form für eine Abmahnung vor, sodass sie grundsätzlich auch mündlich erfolgen kann. Allerdings ist aus Beweisgründen die schriftliche Abfassung dringend zu empfehlen.

❓Welche inhaltlichen Anforderungen sollte die Abmahnung enthalten? 

  • Konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens: Das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers muss genau und nachvollziehbar beschrieben werden. Allgemeine oder pauschale Vorwürfe reichen nicht aus.
  • Rüge des Fehlverhaltens: Der Arbeitgeber muss das Verhalten ausdrücklich als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten kennzeichnen.
  • Androhung von Konsequenzen: Die Abmahnung muss eine klare Warnfunktion haben, indem sie darauf hinweist, dass bei wiederholtem Fehlverhalten arbeitsrechtliche Maßnahmen, bis hin zur Kündigung, erfolgen können.

❓Welche formalen Anforderungen sollte die Abmahnung enthalten? 

  • Adressat: Die Abmahnung muss sich an den betroffenen Arbeitnehmer richten.
  • Absender: Die Abmahnung muss vom Arbeitgeber oder einer hierzu berechtigten Person (z. B. Vorgesetzter mit Weisungsbefugnis) ausgesprochen werden.
  • Zeitpunkt: Auch sollte sie  zeitnah nach dem Pflichtverstoß erfolgen, da eine zu lange Verzögerung die Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit der Rüge infrage stellen kann (§ 242 BGB)
  • Dokumentation: Die Abmahnung sollte in der Personalakte des Arbeitnehmers vermerkt werden, um im Streitfall als Beweismittel zu dienen.

❓Wie kann ich mich als Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung rechtlich zur Wehr setzen?

 Gegendarstellung gemäß § 83 Abs. 2 BetrVGEin 

Der Arbeitnehmer hat das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung zur Abmahnung zu verfassen und diese zur Personalakte nehmen zu lassen. Dieses Recht ergibt sich aus § 83 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Auch wenn kein Betriebsrat existiert, wird dieses Recht aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen hergeleitet.

 Schriftliche Aufforderung zur Rücknahme der Abmahnung

Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber schriftlich zur Rücknahme der Abmahnung auffordern, wenn sie aus bestimmten Gründen unwirksam oder unbegründet ist (z.B fehlende Konkretisierung, Unverhältnismäßigkeit, Unrichtige Tatsachenfeststellungen u.A)

Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte 

Sollte der  Arbeitgeber die Abmahnung nicht freiwillig zurücknehmen, kann der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte einreichen. Diese Klage stützt sich auf das allgemeine arbeitsrechtliche Persönlichkeitsrecht sowie die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers.

Zusammenfassung / Fazit des Rechtstipps: 

⚠️Eine Abmahnung auf die formelle und inhaltliche Richtigkeit überprüfen!

⚠️Abmahnung schriftlich zu Beweiszwecken verfassen!

⚠️Rechtsrat einholen, welche der Handlungsalternativen in Ihrem Fall sinnvoll ist!