Die Anwaltskanzlei FPS mahnt im Namen der Chanel S.A.S. wegen Verletzung des Markenrechts ab.

Parfüms des Unternehmens CHANEL S.A.S. sind für viele Personen unerschwinglich, wollen sich aber dennoch mit einem CHANEL-Duft parfümieren.

Es gibt Händler die Düfte, die wie Parfüms der CHANEL-Marken duften oder ähnlich riechen, auf dem Markt anbieten. Die Düfte der CHANEL-Parfüms werden hierzu chemisch analysiert, nachempfunden und in Flakons abgefüllt. Die Flakons werden häufig nicht mit den Marken des Unternehmens Chanel S.A.S. gekennzeichnet. Die Händler lassen sich eigene Namen für ihre Duftimitate einfallen oder versehen die Flakons schlicht mit Zahlen.

Auf dem Markt werden die Duftimitate als „Duftzwillinge“ oder „Dupes“ bezeichnet.

Beim Verkauf der Duftimitate verweisen die Händler auf die Originaldüfte anhand von Listen mit den Originalmarken oder Abbildungen der Originalflakons. Die Interessentinnen erfahren auf diesem Wege, wie der Duft im jeweiligen Flakon riecht. Wenn eine Interessentin den Duft der Marke Chanel „N°5“ erwerben will, wird sie anhand der Liste oder mittels Fotos des Originalproduktes darüber informiert, welcher Duft des Händlers wie das Parfüm  „N°5“ von Chanel riecht.

Interessentinnen können auf diesem Wege günstig zu den gewünschten Düften gelangen.


Die Firma Chanel wertet die Nutzung ihrer Marken durch die Händler zur Referenz für den Verkauf der Duftimitate als Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß.


Im Namen der Firma Chanel mahnt die Kanzlei FPS die Händler der Duftimitate ab. Die Kanzlei fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft über Geschäftszahlen, Schadensersatz und die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. In den uns bekannten Fällen nahm die Kanzlei einen Streitwert von 150.000 € an. Bei diesem Streitwert liegen die Anwaltskosten für die Abmahnung bei mindestens 2.500 €.       

Für die Abgabe der Unterlassungserklärung wird eine Frist von einer Woche gesetzt.

UNSERE EMPFEHLUNG

Als Händler von Parfüms sollten Sie die Abmahnung schnellstmöglich anwaltlich prüfen lassen. Es ist wichtig, die Frist zu beachten und innerhalb der Frist auf die Abmahnung zu antworten. 

Wenn Sie die Frist ignorieren, wird die Kanzel vermutlich eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. Durch den Antrag entstehen Kosten von mindestens 4.000 €. Da Sie vor dem Landgericht nicht ohne Anwalt auftreten können, müssen Sie einen eigenen Anwalt in der Sache beauftragen. Die Kosten für Ihren eigenen Anwalt werden nicht unter 2.500 € liegen.

Wenn die rechtliche Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass eine Markenverletzung vorliegt, können Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Durch die Unterlassungserklärung können Sie ein kostenreiches einstweiliges Verfügungsverfahren vermeiden. Die Unterlassungserklärung sollte modifiziert werden, damit Sie sich nicht zu mehr verpflichten als es unbedingt notwendig ist.

Wenn die rechtliche Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass vermutlich keine Markenverletzung vorliegt, ist es sinnvoll, auf die Abmahnung schriftlich zu antworten und darzulegen, warum keine Markenverletzung vorliegt. Der Abmahner ist dazu verpflichtet, dem zuständigen Gericht Ihr Antwortschreiben vorzulegen. Das Gericht erhält auf diesem Wege Ihre Argumentation und kann diese berücksichtigen.   


Wir bieten die telefonische Erstberatung in Abmahnfällen kostenlos an. 

Zuständig ist bei uns Rechtsanwalt Tim Christian Berger

[email protected]  +49 221 27 22 55 65