Viele bekannte Rechteinhaber versuchen bereits seit einigen Jahren, Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in sog. Tauschbörsen, zu verhindern. Üblicherweise erfolgt in solchen Fällen der Ausspruch einer urheberrechtlichen Abmahnung durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien. Immer wenn eine Abmahnung aus diesem Bereich ausgesprochen wird, werden verschiedene Ansprüche gegen den Anschlussinhaber vorgebracht. In jedem Fall wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gefordert. Daneben wird üblicherweise auch eine Zahlung gefordert.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing

Abmahnende Kanzlei: Frommer Legal
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment Inc.
Betroffenes Werk: der Film "Der Herr der Ringe: Die Schlacht der Rohirrim"

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: worum geht es?

Eine Abmahnung stellt - allgemein formuliert - eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Eine Tauschbörsen-Abmahnung ist dabei auf den Vorwurf bezogen, der Anschlussinhaber habe ein urheberrechtlich geschütztes Werk - z.B. einen Film oder Musik - unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht. Wenn die Werke eines Rechteinhabers ohne deren Erlaubnis verbreitet werden, können hier eine solche Abmahnung aussprechen. Dabei geht es immer darum, dass über den Internetanschluss einer Person ein bestimmtes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet worden sein soll. Auch wenn hier umgangssprachlich oft gesagt wird, die Abmahnung folge auf das "Herunterladen": das eigentliche Vorwurf ist im Gegenteil der, dass das Werk "Hochgeladen", also an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben wurde. Jeder Download mittels einer Tauschbörse führt grundsätzlich dazu, dass auch ein Upload der bezogenen Daten erfolgt.

Die Rechtslage bei einer Abmahnung wegen Filesharing

Juristische Laien sehen sich in diesem Bereich schnell damit konfrontiert, dass die Rechtslage nach wie vor nicht vollständig geklärt ist. Einige Verfahren sind bereits bis vor den BGH gelangt, der dann zumindest teilweise für eine Klärung der Rechtslage sorgte. Es wäre dennoch verfehlt, von einer vollständigen Klärung der Rechtslage auszugehen. Vielmehr ergeben sich aus der Rechtsprechung des BGH neue Probleme, wie z.B. Fragen zu den Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers.

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Täterschaftsvermutung auf eine Abmahnung reagieren. Aufgrund der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers werden gegen diesen Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten geltend gemacht. Um für den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung nicht in Anspruch genommen werden zu können ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber die gegen ihn sprechende Vermutung entkräftet und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommt. Diese sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich erscheinen lässt. Zum Umfang dieser sekundären Darlegungslast gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.

Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten

Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung schlüsseln sich normalerweise auf in einen Anspruch auf Schadenersatz und Ansprüche auf Kostenerstattung. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Es kommt oft vor, dass die Beträge gerundet und dann als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden. Sinnvoll ist an dieser Stelle die Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Erst dann kann gesagt werden, ob die Ansprüche erfüllt werden müssen. Nicht nur die Frage nach dem "ob", sondern auch die nach dem Umfang der Ansprüche lässt sich nur im Einzelfall beantworten.  Ansprüche auf Schadenersatz bestehen nur gegen den Täter. Kostenerstattung trifft hingegen auch den bloßen Störer. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Zusätzlich zu den Zahlungsansprüchen steht ein Unterlassungsanspruch im Raum, der deutlich wichtiger ist. Tatsächlich sind die rechtlichen Wirkungen von Unterlassungsansprüchen sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht viel weiter.

Auf der rechtlichen Seite stellt es sich so dar, dass mit einem Unterlassungsanspruch ein Sachverhalt möglicherweise ein Leben lang geregelt werden muss. Damit hat der Anspruch nicht nur eine momentane Bedeutung, sondern wegen des nach Abgabe der Unterlassungserklärung drohenenden Risikos, irgendwann einmal eine Vertragsstrafe bezahlen zu müssen, eine dauerhafte Wichtigkeit.

In den meisten Fällen wird einer Abmahnung auch ein Vorschlag für eine Unterlassungserklärung beigefügt. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.

Es muss aber gesagt werden, dass vorgefertigte Formulare niemals sinnvoll sind, sondern eine Unterlassungserklärung immer für den Einzelfall verfasst werden sollte.

So oder so ist der Unterlassungsanspruch der Anspruch, der viel größere Risiken in sich birgt. In jedem Fall geht es vorrangig um den Unterlassungsanspruch. Die wesentliche Frage ist hier, ob der Unterlassungsanspruch erfüllt werden muss. Wenn dies der Fall ist, geht es sodann um die Frage, wie er erfüllt wird. In jedem Fall sollte hier der Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt eingeholt werden.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Handeln Sie auf keinen Fall vorschnell - Stress oder Angst nach Erhalt der Abmahnung sind die schlechtesten Ratgeber.

  • In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
  • Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst: es bestehen Fristen, innerhalb derer gehandelt werden muss
  • Notieren Sie die gesetzten Fristen
  • Suchen Sie einen Anwalt auf

Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung

Wenn der Sachverhalt entsprechende Möglichkeiten bietet, dann ist die beste Vorgehensweise, alle erhobenen Ansprüche zurückzuweisen. Voraussetzung dafür sind eine Entlastung des Anschlussinhabers und die Erfüllung der sekundären Darlegungslast, letzteres zumindest im gerichtlichen Verfahren. Wenn die Ansprüche nicht bestehen, dann sollte auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Soweit der Anschlussinhaber nicht haftet, entfallen außerdem die Zahlungsansprüche der Gegenseite.

Rechtliches Fazit

Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs sicher, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.

Filesharing-Abmahnung: Mahnbescheid und Klage

Gehen Sie nicht davon aus, dass es sich hier bei Filesharing-Abmahnungen um eine reine "Abzocke" von Verbrauchern handelt. Auch vor Gericht wird wegen solcher Urheberrechtsverletzungen gestritten. Je nachdem welche Ansprüche betroffen sind, werden diese dann u.a. mittels Mahnbescheid oder auch mit einer Klage weiterverfolgt. Gelegentlich werden Zahlungsforderungen durch Inkassobüros eingetrieben. Betroffene sollten sich in jedem Falle rechtzeitig einen Anwalt nehmen. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Wegen der laufenden Fristen in gerichtlichen Verfahren sollte der Rechtsanwalt zeitnah kontaktiert werden. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.