In den letzten Monaten wurden massenweise Abmahnungen diverser Kanzleien u.a. der Kanzlei RAAG wegen der Verwendung von Google Fonts versendet. Genauer geht es darum, dass die Abgemahnten Google Fonts auf Ihrer Webseite verwenden sollen, ohne diese datenschutzkonform eingebunden zu haben.

Google Fonts sind Schriftarten, die von Google bereitgestellt werden und auf der eigenen Webseite eingebunden werden können. Sind diese nicht lokal eingebunden, wird die IP-Adresse des Webseitenbesuchers bei einem Webseitenbesuch an Google übermittelt. Wenn der Webseitenbesucher dieser Datenverarbeitung vorher nicht zugestimmt hat, kann es sich um eine rechtswidrige Datenverarbeitung / Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln, vgl. LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20. Im Falle der Kanzlei RAAG wird insgesamt eine Forderung von € 230,60 geltend gemacht.

In diesem Fall wäre die Abmahnung begründet.

Es kann allerdings aufgrund der Abmahnungen im großen Stil davon ausgegangen werden, dass es sich hier um rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen zur Forderungsgenerierung handelt, die nicht zulässig sind.

Denn aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen ist es wohl kaum möglich, dass die Anspruchsinhaberin alle beanstandeten Webseiten persönlich besucht hat und es zu einer Verletzung Ihrer personenbezogenen Daten kam. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Anspruchsinhaberin und der Rechtsanwalt gemeinschaftlich technischer Hilfsmittel zum „Auffinden“ dynamisch eingebundener Google Fonts bedient haben, um Geld zu verdienen. Sollte also nur eine Software die „Rechtsverletzung“ aufgefunden haben und nicht die Anspruchsinhaberin selbst, könnte wohl kaum von einer „Persönlichkeitsrechtsverletzung“ ausgegangen werden. Allgemein wird außerdem nur unsubstantiiert dazu vorgetragen, warum die angebliche Datenschutzverletzung zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt haben sollen.

Was tun?

A.) Ignorieren

Wenn man hier von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen ausgeht, sind die Ansprüche der Kanzlei RAAG vollumfänglich zurückzuweisen.

Allerdings ist zu beachten, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch aktiv aufgrund missbräuchlicher Abmahnungen zu verweigern ist. Ferner besteht bei Nicht Tätigwerden ein (geringes) Risiko, dass die Kanzlei Klage erheben wird.

B.) Zahlen

Selbstverständlich kann der relativ niedrige Forderungsbetrag auch bezahlt werden und die Angelegenheit wäre damit erledigt. Hierdurch werden die massenhaften Abmahnungen und die Kanzlei in Ihrem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen allerdings bekräftigt.

Empfehlung

Ich empfehle daher die Ansprüche mit einem einfachen Schreiben zurückzuweisen, den Auskunftsanspruch unter Hinweis auf die massenhaften Abmahnungen zurückzuweisen und eine Zahlung zurückzuhalten.

Wichtig: Die Google Fonts datenschutzkonform auf der Webseite einbinden, um keine weiteren Abmahnungen zu erhalten.