Rechtsanwalt David Geßner LL.M. hat sich insbesondere im Rahmen seiner wissenschaftlichen Arbeit (Master of Laws (Medienrecht & IP)) umfassend mit dem Thema der Durchsetzung von Ansprüchen bei negativen Bewertungen im Internet auseinandergesetzt.
Negative Bewertungen im Internet – Was tun gegen Rufschädigung und unwahre Tatsachenbehauptungen?
Bewertungen stellen mittlerweile einen nicht mehr weg zu denkenden Bestandteil der Marketingstrategie eines Unternehmens dar. Der Trend geht dahin, dass Unternehmen gezielt darauf hinwirken, positive Bewertungen von ihren Kunden zu erhalten, um für potentielle neue Kunden Vertrauen zu schaffen und diese von den eigenen Leistungen und der Qualität der eigenen Waren und Dienstleistungen zu überzeugen. Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch eine Vielzahl von Bewertungen, welche ohne oder gar gegen den Willen des Bewerteten zustande kommen. So haben insbesondere Ärzte und Hoteliers immer wieder mit negativen Bewertungen zu tun, welche ihren Ruf nachhaltig schädigen und zu beträchtlichen Umsatzeinbußen führen.
Einhergehend mit dem Trend, Dienstleistungen und Waren zu bewerten, gibt es folglich auch immer mehr Bewertungsportale im Internet, auf denen Kunden und Gäste Unternehmen bewerten können. Prominente Beispiele sind die Ärztebewertungsportale Jameda und Sanego, Holidaycheck für Hotels und Reisen, Google+ local für lokale Unternehmen. Aber auch auf Facebook, Amazon und eBay können die unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen sowie die dahinter stehenden Unternehmen durch Punkte- und Sternenvergabe sowie mit Texten unterlegt bewertet werden.
Wir vertreten seit Jahren - mit mehr als über 5000 zur Löschung gebrachten Bewertungen und jahrelanger gerichtlicher wie außergerichtlicher Prozesserfahrung - erfolgreich Unternehmen und Freiberufler, insbesondere Ärzte, Hoteliers und Online-Händler, welche negative Bewertungen mit unzulässigen Inhalten erhalten haben.
Müssen sich Unternehmer bewerten lassen?
Für Unternehmer stellt sich nicht selten die Frage, ob sie sich Bewertungen dem Grunde nach überhaupt gefallen lassen müssen, sprich ob sie es dulden müssen, dass es Profile im Internet auf Bewertungsportalen gibt, welche sie nicht selbst erstellt haben und aus denen ersichtlich ist, wo ihr Geschäftssitz ist und welche Tätigkeit sie auf welche Art und Weise ausüben.
Die Antwort, welche der stetigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, ist eindeutig. Unternehmer, welche durch ihre geschäftliche Tätigkeit an das Licht der Öffentlichkeit getreten sind, müssen es auch dulden, dass ihre ansonsten frei zugänglichen Geschäftsdaten in ein Profil gebündelt werden und dass die jeweiligen Dienstleistungen bewertet werden. Dies ist Ausfluss der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz. Kunden müssen daher das Recht haben, wertende Äußerungen zu tätigen und die Qualität eines Unternehmens zu bewerten.
Welche Bewertungen sind unzulässig?
Zu beachten ist aber, dass sich Unternehmen nicht jeden Inhalt einer Bewertung gefallen lassen müssen und diesem schutzlos ausgeliefert sind. Vielmehr hat sich der Bewertende an gewisse Spielregeln zu halten. Eine Bewertung darf zum einen keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten. Zum anderen darf eine Meinungsäußerung/Wertung nicht die Grenze der sogenannten Schmähkritik überschreiten. Verboten sind daher insbesondere Beleidigungen und Äußerungen herabsetzender Art. Ansonsten müssen Unternehmer überspitzte Kritik und wahre Tatsachen, auch wenn diese für den Unternehmer gewissermaßen rufschädigend sein mögen, hinnehmen.
Was kann man gegen rufschädigende, rechtsverletzende Bewertungen tun?
Nicht selten resignieren Unternehmen, wenn sie Bewertungen über sich finden, welche von anonym handelnden Personen ausgehen, da sie meinen, an den Täter eh nicht gelangen zu können. Oftmals scheitern die bewerteten Unternehmen auch an den Bewertungsportalen, welche nicht bereit sind, Bewertungen zu löschen, da sie diese oftmals unzutreffend für zulässig erachten.
Unternehmen sind negativen, rufschädigenden Bewertungen jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Vielmehr besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, negative Bewertungen zur Löschung zu bringen, auch wenn man nicht weiß wer der hinter der Bewertung stehende Täter ist. Enthält eine Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit der Bewertende nicht wird beweisen können oder überschreiten wertende Äußerungen die Grenze der zulässigen Meinungsäußerungsfreiheit, weil sie schlichtweg diffamierend und herabwürdigend sind und somit das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten verletzen, hat der Bewertete einen Anspruch auf Löschung der rechtsverletzenden Bestandteile der Bewertung sowohl gegen den Täter als auch gegen das Bewertungsportal, auf welchem die Bewertung verbreitet wurde.
Ist der Täter bekannt, etwa weil er sich mit seinem richtigen Namen ausgegeben hat – nicht selten passiert dies auf Facebook – besteht die Möglichkeit die Löschung der Bewertung von dem Bewertenden direkt zu verlangen. Parallel kann die Löschung auch vom Bewertungsportal unter Darlegung der rechtsverletzenden Inhalte verlangt werden. Ist der Täter nicht bekannt, weil er unter einem frei erfundenen Benutzernamen agiert, bleibt weiterhin die Möglichkeit, die Löschung der Bewertung vom Bewertungsportal zu verlangen, wenn der Bewertende keinen Kundenkontakt oder im Falle einer Mitarbeiterbewertung keinen Mitarbeiterkontakt nachweisen kann.
Neben dem Löschungsanspruch hat das bewertete Unternehmen des Weiteren einen Unterlassungsanspruch, welcher auf die Zukunft gerichtet ist und im Wege der außergerichtlichen Abmahnung durchgesetzt werden kann. Der Täter wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, wonach er sich gegenüber dem verletzten Unternehmen verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen. Nur eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung ausräumen.
Gibt der Täter eine solche Unterlassungserklärung nicht ab, hat der Verletzte Unternehmer die Möglichkeit, gerichtliche Schritte gegen den Bewertenden einzuleiten, insbesondere einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen oder Klage zu erheben. Im Wege der Klage können dann auch Schadensersatz- und gegebenenfalls Geldentschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Was sollte man beim Vorgehen gegen negative Bewertungen beachten?
Grundsätzlich empfiehlt es sich, im Falle einer negativen Bewertung diese durch einen auf das Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt genau überprüfen zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass eine Vielzahl der Bewerteten nicht beurteilen kann, ob Bewertungen zulässig sind oder Rechte verletzen. Ein auf Bewertungen spezialisierter Rechtsanwalt hingegen kann Ihnen sagen, ob Bestandteile einer Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung oder Schmähkritik darstellen.
Ferner kann er beurteilen, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Diese Abgrenzung stellt die Basis für die Beurteilung, ob die Bewertung zulässig ist oder nicht, dar.
Die Erfahrung zeigt, dass Bewertungsportale auf Löschungsverlangen der Bewerteten ablehnender reagieren als auf Rechtsanwaltsschreiben, welche die Rechtsverletzung konkret darlegen, mit der Folge, dass persönlichkeitsrechtsverletzende, massiv rufschädigende Bewertungen weitaus schneller gelöscht werden können als ohne anwaltliche Unterstützung.
Wichtig ist es zudem, für den möglichen Fall eines gerichtlichen Verfahrens Beweise zu sichern und Screenshots von den jeweiligen Bewertungen anzufertigen, um im Nachhinein beweisen zu können, dass die Bewertungen tatsächlich verbreitet wurden.
Schließlich ist es nicht nur zur Wiederherstellung des Rufes essentiell, zeitnah nach Kenntniserlangung von einer negativen, rechtswidrigen Bewertung entsprechende Schritte einzuleiten. Vielmehr erfordern auch einstweilige Verfügungsverfahren eine besondere Dringlichkeit des Verfügungsantrages, welche nur gegeben ist, wenn der Verfügungsantrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der rechtsverletzenden Bewertung bzw. der Kenntnisnahme steht.
Auch wenn es keine festen Fristen gibt, innerhalb derer ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden muss, hat sich innerhalb der Rechtsprechung eine Frist von einem Monat etabliert, welche je nach Gericht auch kürzer oder länger sein kann.
Fazit:
Bewertungen können für Unternehmen sowohl positiv als auch negative Auswirkungen haben.
Grundsätzlich sind Bewertungen zulässig und von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt, was zu begrüßen ist. Solange sie nicht missbräuchlich verwendet werden, stellen sie eine Bereicherung für den Geschäftsverkehr dar, da sowohl Kunden als auch Unternehmen von ihnen zehren können.
Werden jedoch unwahre Tatsachenbehauptungen und beleidigende Schmähkritik verbreitet, haben die Bewerteten unterschiedlichste Ansprüche gegen den Täter sowie gegebenenfalls gegen das Bewertungsportal. Hauptaugenmerk ist hierbei auf den Löschungs- und Unterlassungsanspruch zu legen, da das Hauptinteresse des Bewerteten darin liegt, seinen Ruf wiederherzustellen und eine Entfernung der Bewertung aus dem Internet zu erreichen.
In einigen Fällen bestehen jedoch auch Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche. Wichtig ist es, zeitnah nach Kenntniserlangung von einer Bewertung zu reagieren und rechtliche Schritte einzuleiten um die Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Rufschädigung einzudämmen.
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