Eine „Wunder-Yoga-Matte“ die gleichzeitig Stress reduziert, die Konzentration fördert, Cellulite, Kopfschmerzen und Arthrose verschwinden lässt und zusätzlich auch noch bei Depressionen hilft – das klingt zu schön, um tatsächlich wahr zu sein, oder?

Genau diesen Gedanken hatte wohl auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), als er sich mit seiner Klage im letzten Jahr an das Landgericht Freiburg wandte.  

Was war passiert?

Die Beklagte bot über eine Website eine sogenannte „Frequenzmatte“ zu einem Preis von 1.690,00 EUR zum Kauf an. Auf der Website sprach die Beklagte der Matte eine Vielzahl von verschiedenen Wirkungen zu: Von der Stressreduktion und Konzentrationsförderung über die Unterstützung bei Cellulite, Kopfschmerzen, Arthrose bis hin zu Erfolgen bei Depressionen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Als die Beklagte auf diese Forderung nicht reagierte, erhob die vzbv Klage vor dem Landgericht Freiburg.

Was wurde konkret beanstandet?

Die vzbv beanstandete, dass die Werbeaussagen beim Verbraucher den Eindruck erwecken würden, dass das Produkt Krankheiten und andere Funktionsbeeinträchtigungen des Körpers heilen könne. Dies sei jedoch nachweislich nicht der Fall, sodass ein Verstoß gegen § 2 Nr. 1 HWG vorliege.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen, sowie zur Zahlung der entstandenen Abmahnkosten verurteilt (LG Freiburg, Urt. v. 14.11.2024 - Az.: 4 O 22/24).

Das Gericht ging davon aus, dass die Werbeaussagen dem Verbraucher eine therapeutische Wirksamkeit der Matte suggerieren. Eine solche Wirksamkeit könne die Beklagte allerdings nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse (erforderlich sei eine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie) belegen. Die Aussagen seien daher als irreführend zu bewerten.

Was bedeutet das für mich als Unternehmer?

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass sich Unternehmer im Rahmen von Werbeaussagen nicht im rechtsfreien Raum bewegen. Dies gilt insbesondere in sensiblen Bereichen wie dem Gesundheitssektor.

Es ist daher unerlässlich, Werbeaussagen bedacht zu wählen und bei Bedarf rechtlich verlässlich prüfen zu lassen!

Was mache ich, wenn ich bereits eine Abmahnung bekommen habe?

  • Ruhe bewahren!

Bewahren Sie ruhe – eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist zwar unschön und sicherlich mit einigem Aufwand verbunden, jedoch zumeist nicht existenzbedrohend.

  • Nicht sofort unterschreiben oder zahlen

Sehen Sie davon ab vorschnell die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben oder die geforderten Rechtsanwaltskosten zu begleichen. In vielen Abmahn-Fällen wird von der Gegenseite mehr gefordert als ihr tatsächlich zusteht.

  • Fristen ernst nehmen

Bitte kein „Aus den Augen aus dem Sinn“: Nehmen Sie die gesetzten Fristen ernst! Auf eine Abmahnung nicht zu reagieren, führt im Zweifel zu einem langwierigen und kostspieligen Gerichtsverfahren.

  • Rechtlichen Rat einholen

Holen Sie sich rechtzeitig rechtlichen Rat ein. Auch bei dem Grunde nach berechtigten Abmahnungen lassen sich durch die Einschaltung einer Rechtsanwältin häufig unnötige Verpflichtungen vermeiden und Zahlungsforderungen reduzieren.


Über die Autorin:

Rechtsanwältin Dr. Wiebke Hansen ist angestellte Rechtsanwältin in einer wettbewerbsrechtlich spezialisierten Kanzlei. Sie hat im Wettbewerbsrecht promoviert und betreut Mandanten bei Problemen aller Art in diesem Bereich.