OLG Frankfurt: Kauf einer Wohnung beinhaltet keine Garantie für Baugenehmigung

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 31. Oktober 2023 (Az. 6 U 210/22) entschieden, dass der Begriff „Wohnung“ im Kaufvertrag keine Garantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit des Objekts darstellt. Das bedeutet, dass Käufer nicht automatisch davon ausgehen können, dass eine gekaufte Wohnung eine gültige Baugenehmigung hat, nur weil sie als „Wohnung“ bezeichnet wird.

Eine Käuferin hatte für 330.000 Euro eine Wohnung im Frankfurter Nordend gekauft. Nach dem Kauf erfuhr sie, dass die Wohnung keine Baugenehmigung hatte. Sie wollte daraufhin ihr Geld zurück und den Kauf rückgängig machen. Im Kaufvertrag hatten die Parteien jedoch vereinbart, dass der Verkäufer nicht für Sachmängel haftet. Die Käuferin hatte also freiwillig auf ihre Gewährleistungsrechte verzichtet.

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Käuferin ab. Das Gericht erklärte, dass das Fehlen einer Baugenehmigung zwar ein Mangel sei, dieser aber wegen des vereinbarten Haftungsausschlusses nicht geltend gemacht werden könne. Der Begriff „Wohnung“ im Kaufvertrag sei lediglich eine Beschreibung der Räumlichkeiten und ihrer Nutzung zu Wohnzwecken, aber keine Garantie für eine baurechtliche Genehmigung.

Die Käuferin konnte auch nicht beweisen, dass der Verkäufer sie absichtlich getäuscht hatte. Der Verkäufer hatte selbst 14 Jahre in der Wohnung gewohnt und behauptet, nichts von der fehlenden Baugenehmigung gewusst zu haben. Dem Verkäufer könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er von der fehlenden Genehmigung hätte wissen müssen, da er weder am Bau noch am Umbau beteiligt war.

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, beim Kauf einer Immobilie genau auf den Vertrag und mögliche Haftungsausschlüsse zu achten. Käufer sollten sicherstellen, dass alle notwendigen Genehmigungen vorhanden sind, bevor sie einen Kaufvertrag unterschreiben.