Bei der Finanzsanierungsfalle nutzen unseriöse Finanzsanierer die Unerfahrenheit verschuldeter Verbraucher aus und gaukeln ihnen vor, auf einfache Weise einen Kredit zu erhalten. Ihr Geschäftsmodell besteht darin, geschäftsunerfahrenen Personen in einer finanziellen Notlage durch ein mehrstufiges, schriftliches Zusammenspiel eine Kreditvergabe vorzugaukeln und sie gleichzeitig um Gebühren und Sicherheiten zu betrügen. Einziges Ziel ist es, den Kreditsuchenden durch die Erhebung von Vorkassegebühren zur Zahlung zu bewegen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 19.07.2001, Az. 4 S TR 457/00, einen ähnlich gelagerten Fall als strafbar bewertet. Indem die Beklagte den Eindruck erweckt habe, der Klägerin tatsächlich Kredite zu gewähren, habe sie diese arglistig getäuscht und zur Abgabe einer auf den Abschluss eines „Finanzsanierungsvertrages“ statt eines „Finanzierungsvertrages“ gerichteten Willenserklärung veranlasst.
Die Finanzsanierer haben in der Regel ihren Sitz in der Schweiz und können daher vor deutschen Gerichten kaum in Anspruch genommen werden. Auch eine Zwangsvollstreckung in der Schweiz ist mit großem Aufwand, aber geringen Erfolgsaussichten verbunden.
Auch in Deutschland versuchen Unternehmen mit dem angeblichen Abschluss von Finanzsanierungsverträgen ungerechtfertigte Honorarforderungen zu stellen, im Internet fällt diesbezüglich die Kurafin UG auf. Meist werden per Mahnbescheid unter Hinweis auf einen angeblich abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag fünfstellige Beträge geltend gemacht.
Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten, ist äußerste Vorsicht geboten. Gegen einen Mahnbescheid muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden, um einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid mit den negativen Folgen einer Zwangsvollstreckung zu vermeiden.