Problem bei der Berechnung von Arbeitslosengeld nach Teilzeit
Wer nach einer Phase der Teilzeitarbeit arbeitslos wird, erlebt häufig eine unangenehme Überraschung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes (ALG). Nach § 150 Nr. 5 SGB III wird das ALG auf Basis des letzten Gehalts berechnet. Wenn jemand vor der Arbeitslosigkeit in Teilzeit gearbeitet hat, fällt das ALG entsprechend geringer aus – selbst wenn zuvor Vollzeit gearbeitet wurde.
Arbeitszeitverkürzung führt zu niedrigem ALG
Das Problem entsteht, wenn die Arbeitszeit kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit reduziert wurde. Diese Verkürzung führt in vielen Fällen dazu, dass die Höhe des ALG stark sinkt. Die Berechnung erfolgt dann auf Grundlage des geringeren Teilzeitgehalts, selbst wenn jemand über lange Zeiträume zuvor Vollzeit beschäftigt war. Das kann finanzielle Schwierigkeiten bedeuten, vor allem wenn die Arbeitszeitverkürzung nur vorübergehend war.
Rechtslage und Chancen auf Korrektur
Geregelt ist diese komplizierte Sachlage in § 150 Abs. 5 SGB III. Die Vorschrift besagt: Wenn jemand eine Teilzeitvereinbarung hatte, bei der die regelmäßige Arbeitszeit nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft auf weniger als 80 % der normalen Vollzeitarbeitszeit gesenkt wurde (mindestens um 5 Stunden pro Woche), dann wird diese Zeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes anders behandelt. Wichtig ist aber, dass der Arbeitslose in den letzten dreieinhalb Jahren vor dem Anspruchszeitpunkt (also bevor der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht) mindestens sechs Monate am Stück in einem Job mit einer höheren Arbeitszeit gearbeitet hat. Diese Zeit mit höherer Arbeitszeit kann dann relevant sein, um das Arbeitslosengeld höher zu berechnen, anstatt nur die Teilzeitbasis heranzuziehen.
Hier kommt es oft auf die Details und eine genaue Prüfung des Einzelfalls an.
Sollten Sie von diesem Problem betroffen sein, lohnt es sich, rechtzeitig professionelle Unterstützung zu suchen. Auch wenn die Erfolgsaussichten im Einzelfall ungewiss sind, gibt es Möglichkeiten, die Berechnung anzufechten. Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob Ihre ALG-Berechnung korrekt ist oder ob wir Ihre Ansprüche optimieren können.