Immer wieder und auch immer öfter treffen wir in der täglichen Praxis auf die Fragestellung, wie ein Ehepartner von gemeinsamen Schulden frei werden kann, insbesondere dann, wenn dem anderen bspw. die als Familiendomizil genutzte Immobilie alleine gehört, er also alleine im Grundbuch steht.


Gerade Zuwendungen der Eltern an ihr Kind führen häufig dazu, dass die Schwiegerkinder außen vor bleiben, das übertragene Vermögen "in der Familie" bleiben soll. 

Wird ein übertragenes Grundstück aber von den Eheleuten gemeinsam bebaut führt dies nicht etwa dazu, dass die Immobilie künftig im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht. Die feste Verbindung des Hauses mit dem Grundstück bedeutet rechtlich, dass auch das Haus dem Alleineigentum des Grundstückseigentümers zuzuordnen ist.

Dennoch wird gerade von Banken häufig gefordert, dass auch der Nichteigentümer Ehegatte die für den Bau oder die Sanierung der Immobilie erforderliche Darlehen unterschreibt und sich der persönlichen Haftung unterwirft.

Dabei ist es den Banken in der Regel auch egal, ob die Darlehensverträge wegen übermäßiger finanzieller Verpflichtung bereits sittenwidrig sind. Es haftet der Nichteigentümerehegatte gegenüber der Bank finanziell, ohne einen Gegenwert dafür zu haben.

Insbesondere wenn schon gemeinsame Kinder geboren sind, die Ehefrau zu Hause bei den Kindern und ohne eigenes Einkommen ist, der Ehemann Alleinverdiener und zudem Alleineigentümer der Immobilie, sind alle Anforderungen an eine Sittenwidrigkeit erfüllt. Gleiches gilt bei einem entsprechenden Einkommensgefälle.


Trennen sich nun die Eheleute, ist es in der Regel der Nichteigentümer, der aus dem Familienheim ausziehen muss. Hier stellen sich dann folgende Fragen:

Was passiert mit den gemeinsamen Schulden? 

Haftet nur der Eigentümer für die gemeinsamen Verbindlichkeiten, oder haftet der weichende Nichteigentümerehepartner weiter mit? 

Grundsätzlich bleiben, Fälle der Sittenwidrigkeit ausgeblendet, die gemeinsamen Schulden bestehen und ja, der Nichteigentümer haftet auch ohne Gegenwert weiter mit. Es gibt jedoch einen durchsetzbaren Anspruch auf Schuldhaftentlassung.


Bei der Finanzierung einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie hat der Eigentümer die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis, spätestens ab endgültiger Trennung, in der Regel ab Auszug eines Ehepartners, alleine zu tragen. (BGH FamRZ 2020, 231).

Die Rechtsprechung gehtn noch weiter. Der Mitverpflichtung des Nichteigentümers im Darlehensvertrag liegt in der Regel ein Auftragsverhältnis zugrunde. Das Auftragsverhältnis entfällt mit endgültiger Trennung. Demnach kann der mithaftende Nichteigentümer vom Alleineigentümer die Haftungsbefreiung auch im Außenverhältnis, also die Schuldhaftentlassung bei der Bank, einfordern. Der Anspruch ist auch gerichtlich durchsetzbar, so dass es im Verantwortungsbereich des Alleineigentümers liegt der Forderung der Haftungsentlassung nachzukommen.

Der Eigentümerehegatte, sollte daher dringend mit der Bank in Kontakt treten und die Schuldhaftentlassung in die Wege leiten.


Häufig lehnen Banken zunächst ohne weitere Prüfung die Schuldhaftentlassung ab. Hier empfiehlt sich eine nähere Prüfung, denn auch die Ablehnung der Schuldhaftentlassung ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Vor allem kann eine Ablehnung nicht akzeptiert werden, wenn der Alleinverdienerehegatte, der gleichzeitig Alleineigentümer ist, schon von Beginn an die Verbindlichkeiten alleine getilgt hat.




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