Wieder und wieder wurden die Abrechnungsfristen für die Corona-Soforthilfe-Empfänger in 2020 verlängert. An sich hatte jeder, der die Soforthilfen 2020 erhalten hatte, unaufgefordert, zügig darüber nach Ende des Bezugszeitraums, ab Juli 2020, abzurechnen, und den Überschuss längst schon zurück zu zahlen. Dies war jedoch in erheblichem Umfang nicht erfolgt. Daher setzten die Bundesländer Abrechnungsfristen, die sie selbst, oder auf Wunsch auch deren Steuerberater, einzuhalten hatten. Die Steuerberaterverbände hatten sodann in 2022 und 2023 mit den Landesregierungen verhandelt, noch eine letzte Verlängerungsfrist für die bei ihnen dafür bestehenden Aufträge zu erhalten wegen ihrer damaligen teilweise Überlastungslage  in den Büros, mit den zugleich wegen Corona auch verlängerten Steuererklärungsfristen für Unternehmen und Selbständige für 2021 bis zum 31. August 2023. Sie erhielten damals in 2023 noch eine Verlängerung daher, die nur für die Steuerberater-Abrechnungsaufträge galt, bis zum 31.10.2023. 


Letzte finale Abrechnungs-Deadline gesetzt zum 30. September 2024

Allerdings reichte auch dies mitunter wohl nicht aus für alle Steuerberaterbüros, sofern jene von Mandanten mit der Abrechnung der Soforthilfen betraut wurden, denn die Verbände erbaten von den Ländern eine weitere - nun allerletzte - Abrechnungsfrist, und erhielten diese auch. Wenn Steuerberaterbüros bis zum Frühjahr 2024 für sich bzw. für ihre Klienten diese letzte Fristverlängerung beantragt hatten, so haben sie mithin noch bis allerspätestens zum 30. September 2024 Zeit für die Schlussabrechnungen. 


Viele Soforthilfen sind noch immer nicht abgerechnet worden 


Diese letzte Abrechnungs-Deadline läuft nun final und schlussverbindlich aus am 30. September 2024. 


Dies ist die final letzte Frist, nach zuvor zahlreichen Fristverlängerungen an die Hilfe-Bezieher, um doch noch ihre Pflichten der Abrechnung ihres damals in 2020 tatsächlich berechtigten Hilfebedarfs zu erfüllen und damit auch die Chance zu erhalten, lediglich den rechnerischen Überschussanteil zwischen erhaltener Soforthilfe und tatsächlich nur bestandenem Hilfebedarf, zurück zahlen zu müssen, und nicht 100 % der Hilfen plus Zinsen. 


Berechtigter Bedarf war bekanntlich der betriebliche Liquiditätsengpass in der damaligen Zeit April bis Juni 2020, also das Differenzdelta zwischen erzielten Einnahmen einerseits, und betrieblichen laufenden, nicht aussetzbaren Fix-Ausgaben wie betriebliche Geschäftsraum/-Laden-/Büromieten, betriebliche Leasingraten, Softwaregebühren etc. andererseits. Nicht berechtigt waren Ausgaben wie etwa Personalkosten (dafür war damals Kurzarbeit zu beantragen), Anschaffungen von Investitionsgütern für den Betrieb oä., oder gar private Bedarfe wie Krankenkassenbeiträge, Lebenshaltungskosten, gar private Wohnungsmieten - dafür waren Rücklagen zu verwenden oder das damalige ALG II zu beantragen. 


Auch nach den letzten Aufrufen in diesem Sommer 2024 an noch Zehntausende damalige Leistungsempfänger, nunmehr bis zum 30. September 2024 auch final endlich abzurechnen, ist in den Bundesländern festgestellt worden, dass trotzdem weiterhin noch Zehntausende Betriebe und Selbständige per Stand 24. September 2024 nicht abgerechnet haben. 


Die Gründe, warum dies nicht erfolgt, sind nicht nachvollziehbar. Denn die Abrechnungen sind einfach (Zusammenstellung der damals in dem relevanten Zeitraum erzielten Netto-Erlöse, Zusammenstellung von berechtigten betrieblichen Fixkosten, die in dem Zeitraum abgebucht und gezahlt wurden, Differenz ist der tatsächliche Bedarf gewesen, damit der Überschuss leicht feststellbar), wenig Fleißaufwand anhand der Kontoauszüge des betrieblichen Geschäftsgirokontos von April bis Juni 2020 bzw. der Finanzbuchhaltung zu erstellen, zumal dafür nun schon über 4 Jahre Zeit bestand. Man brauchte dafür auch keinen Steuerberater, denn diese Anträge wie auch die Abrechnungen konnte und kann jeder leicht selbst machen. 


Der Versuch, „abzutauchen“ und es nicht zu beachten, wird dabei definitiv nicht nützen, wie auch die Kanzleipraxis bei den Neustarthilfen zeigte, die dann unberechtigt erhaltenen Hilfen bzw. überhöht ausgezahlten Vorschüsse damals, oberhalb des tatsächlichen Bedarfs, müssen komplett wieder zurück geholt werden von den Bundesländern, weil dies Steuergelder sind und dies auch die Gerechtigkeit erfordert zu denjenigen, die korrekt und zügig sofort frühzeitig längst abgerechnet und zurück gezahlt hatten.


100 % Rückzahlungspflicht plus hohe Zinsen, wenn Abrechnung nicht bis 30. September 2024 vorliegt


Alle diejenigen, deren Steuerberater (oder sie selbst) nicht bis allerspätestens Montag, dem 30. September 2024, ihre Abrechnung bei der Investitionsbank ihres Landes hochgeladen und abgegeben haben, werden anschließend Rücknahmebescheide der vorläufigen damaligen Bewilligungen nebst Rückzahlungsaufforderung von 100 % der erhaltenen Soforthilfe in 2020 bekommen, die in ihren Elster-Account beim damaligen Antrag dann eingestellt werden und damit dann auch für die Fristen förmlich bekannt gegeben sind. 

Diese Rückzahlungsforderungen werden mit 0,5 % Zinsen  monatlich ab Erhalt der Zahlungs damals im März oder April 2020 erhoben. Diese Zinsen können allein schon nach nun schon 4,5 Jahren leicht einen eigenen hohen 4-stelligen Betrag ausmachen.


Rückzahlbar sind diese dann nicht berechtigten Soforthilfebeträge binnen 1 Monat. 


Fazit


Es kann daher jedem und jeder, der oder die noch immer nicht über ihre damals erhaltenen Hilfe-Vorschüsse ordnungsgemäß abgerechnet hatten, wie auch Steuerberaterbüros, die ihre Mandatsaufträge ggf. hierfür noch immer nicht erledigt haben sollten, dringend angeraten werden, über das Wochenende  die Abrechnung nunmehr noch zu erstellen und hochzuladen.  Andernfalls wird mit der 100% Rückzahlung plus hohen Zinsen zwingend zu rechnen sein, die dann auch mit Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden.


Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback aus Hamburg 


Stand des Rechtstipps: 28. September 2024