Zum 01.06.2025 tritt eine Gesetzesänderung zum Mutterschutz in Kraft:

Der Mutterschutz bei Fehlgeburten wird ausgeweitet. Denn bisher greifen die Regelungen zum Mutterschutz im Falle einer Fehlgeburt nur, wenn sie ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Das soll sich nun ändern: Künftig haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden.

Eine Fehlgeburt liegt aus medizinischer Sicht vor, wenn die Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorzeitig endet.

Mit der Neuregelung sollen betroffene Frauen künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein

Denn bisher sind nach dem Mutterschutzgesetz nur Leistungen für Totgeburten vorgesehen, also Fehlgeburten, die nach der 24. Woche erfolgen oder wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiegt.

Ab dem 1. Juni 2025 gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. 

Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt.

Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz

Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz

Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahme: die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit.

Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist.

Die Änderungen betreffen zukünftig §§ 2, 5, 9 und 32 MuSchG sowie § 24i Absatz 3 SGB V (zum Mutterschaftsgeld), Auch werden Anpassungen in Nebengesetzen wie z.B.  der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung erforderlich.

Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent“.

Es ist schwer abschätzbar, wie sich die Neuregelung auf Arbeitsverhältnisse auswirken wird. Möglicherweise werden Arbeitgeber noch mehr zögern, Bewerberinnen im entsprechenden Alter einzustellen. Für Arbeitnehmerinnen kann es einen Konflikt auslösen, wenn sie eine Fehlgeburt bekannt geben müssen, was bei Inanspruchnahme der Schutzfristen indirekt erfolgt. Bei einer bloßen Krankschreibung kennt der Arbeitgeber die Ursache nicht.