geplante Rechtsänderungen 2025 mit Grundsicherungsbezug
Das Jahr 2025 bringt wieder einige Änderungen im sozialen Leistungsrecht mit sich. Hierzu ein kurzer Auszug:
Erhöhung des Kindergeldes auf 255 € und des Kindersofortzuschlages auf 25 €.
Erhöhung des Höchstbetrages beim Kinderzuschlag auf 297 € und des Wohngeldes um 15 %.
Erhöhung der Minijobgrenze und des Grundfreibetrages für anrechnungsfreien Einkünften von U-25-jährigen Auszubildenden auf 556 €.
Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung auf 682 € im Monat und des Mindestlohnes auf 12,82 € und Erhöhung des Mindestlohns in der Zeitarbeit ab 01.11.2024 auf 14,00€/Std. und ab 01.03.2025 auf 14,53€/Std.
Erhöhung der max. Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von 12 auf bis zu 24 Monate.
Erhöhung der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung um 4,5 Prozent.
Die Zugangsfiktion nach § 37 Abs. 2 SGB X von Bescheiden verlängert sich von 3 auf 4 Tage.
Die Höhe des des Regelsatzes des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleibt 2025 unverändert.
Das ist das Ergebnis der diesjährigen, gesetzlich vorgegebenen Fortschreibung der Regelbedarfsstufen aus Sicht der Bundesregierung.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband kritisiert allerdings die Berechnung des Regelsatzes als unzureichend und errechnet insoweit höhere Bedarfe von ca. 800 € als verfassungskonform und bedarfsgerecht.
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV 2025) - Der Paritätische - Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
Es bleibt abzuwarten, wie sich hierzu das Bundessozialgericht und anschließend das Bundesverfassungsgericht positionieren werden.