Die Nachricht über das Nichtbestehen oder gar dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung ist für die betroffenen Prüflinge eine Schocknachricht.
Nach jahrelangem Studium oder kurz vor dem Ende der Ausbildung bricht der Traum, den Wunschberuf ausüben zu können, zusammen. Doch die Entscheidung über das Nichtbestehen sollte nicht vorschnell hingenommen werden. Für eine Prüfungsanfechtung kommt es nicht darauf an, ob die Prüfung von einer Hochschule, von einem Landesprüfungsamt oder eine Industrie- und Handelskammer durchgeführt wurde.
Aktuelle Prüfungsentscheidungen
Aktuelle Fälle aus dem Prüfungsrecht zeigen auf, dass sogar in staatlichen Prüfungen Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen werden können.
So konnte Rechtsanwalt Christian Reckling zuletzt u.a. sowohl im schriftlichen Teil als auch im mündlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und auch bei der staatlichen Prüfung für medizinisch technische Laboratoriumsassistenten die jeweiligen Nichtbestehensentscheidungen aufheben lassen und dafür Sorge tragen, dass die Prüfungen wiederholt werden können. Den Mandantinnen und Mandanten drohte dabei das endgültige Aus vom Berufstraum, so dass zunächst gegen den Prüfungsbescheid Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragte wurde, um sodann den Widerspruch dezidiert zu begründen.
Rechtswidrige Prüfungsordnungen
Mittels der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Christian Reckling erhebliche Verfahrensfehler aufdecken. Bei den streitgegenständlichen Prüfungen war u.a. die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer nicht normativ vorgegeben. Das mag auf den ersten Blick als juristischer Laie nicht ausreichen, um eine Prüfungsentscheidung zu Fall zu bringen. Doch die Rechtsprechung sieht dies anders:
Die konkrete Zahl der Prüfer und die Regelung der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen bedürfen der rechtssatzmäßigen Festlegung in der Prüfungsordnung (BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 -BVerwG 6 C 19.18). Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat noch immer weitreichende Auswirkungen auf die Durchführung von Prüfungen. Es gilt insoweit genau und gründlich zu prüfen, auf welchen gesetzlichen Vorgaben die jeweilige Prüfung beruht und ob diese Vorgaben eingehalten worden und mit höherrangigem Recht vereinbar sind.
Daneben kann aber auch die fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses ein Prüfungsverfahren fehlerhaft machen, genauso wie die nicht ordnungsgemäße Bestellung der Prüfenden.
Derartige Verfahrensfehler zu finden, dezidiert vorzutragen, um das Prüfungsverfahren zu wiederholen, ist nicht einfach und bedarf der jahrelangen Erfahrung und Fortbildung in diesem Bereich.