Angemessene Sicherheitsabstände im Störfallrecht sind eines der Topthemen unter Störfallexperten. Viele Vorhabenträger bekommen zunehmend Probleme in Genehmigungsverfahren, weil sie plötzlich mit dem Störfallrecht konfrontiert werden. Das betrifft nicht nur die Betreiber der Störfallanlagen selbst, die Erfahrungen damit haben, sondern auch Menschen, deren Vorhaben sich in der Nähe der Störfallanlage eines anderen Unternehmens befindet und die mit dem Störfallrecht bislang keine Berührungspunkte hatten.
1. Einhaltung der Sicherheitsabstände als harte Rechtspflicht
Das liegt an der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgericht aus den Jahren 2011 und 2013. Diese Rechtsprechung verlangt, dass zwischen dem schutzbedürftigen Vorhaben und der Störfallanlage ein „angemessener Sicherheitsabstand“ einzuhalten ist. So ergibt es sich aus der Seveso-III-Richtlinie der EU.
2. Unklarheiten bei der konkreten Bestimmung des Sicherheitsabstandes
Das Problem liegt nun darin, dass nirgendwo geregelt wird, wie dieser angemessene Sicherheitsabstand zu berechnen ist, wie weit er also zu sein hat. Die Praxis behilft sich hier mit dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit KAS-18. Dieser Leitfaden hat aber keinerlei normative Verbindlichkeit, wirkt aber in vielen Fällen fast wie ein gesetzlicher „Grenzwert“, weil so manche Genehmigungsbehörde sich alleine darauf stützt. Ein solches Vorgehen ist zumeist fehlerhaft und damit erfolgreich angreifbar.
Der Leifaden KAS-18 bildet vier Abstandsklasse, die von 220 bis zu 1.500 Metern reichen. Die konkrete Einstufung hängt von den verwendeten oder zugelassenen Gefahrstoffen in der Störfallanlage ab.
3. Ausnahmen aus sozio-ökonomischen Gründen
Die sich so ergebenden Abstände dürfen nach der Rechtsprechung dann unterschritten werden, wenn „sozio-ökonomische Gründe“ ins Feld geführt werden können. Auch hier ist weitgehend unklar, was genau darunter zu verstehen ist.
4. Störfallverordnung 2017 bringt keine Klarheit
Leider wird auch das neue Störfallrecht, das der Gesetzgeber gerade erarbeitet (die Frist zur Umsetzung der Seveso-III-Rl ist bereits am 01.06.2015 abgelaufen!) keine Klarheit bringen, da die angesprochenen Fragen auch in dem letzten Gesetzentwurf aus August 2016 nicht beantwortet werden. Der Gesetzgeber will dieses Feld zunächst weiterhin alleine der Rechtsprechung erlassen und verweist darauf, irgendwann einmal eine TA Abstand erlassen zu wollen (davon gibt es bislang nicht mal einen Entwurf).
5. Die Störfallexperten
Deshalb ist qualifizierter Rechtsrat bei Vorhaben, die Störfallanlagen selbst und Vorhaben in deren Nähe betreffen, oft entscheidend. Damit steht oder fällt das Vorhaben. Die Kanzlei Prof. Müggenborg hat darum ein Beratungsmodell entwickelt, bei dem die Top-Spezialisten der Störfallvorsorge in Deutschland (zumeist keine Juristen!) unter dem Dach der „Störfallexperten“ zusammen arbeiten und Vorhabenträger oder auch Behörden und Vorhabengegner entsprechend fachkundig beraten und auf Wunsch auch vertreten. Abrufbar ist das unter www.störfallexperten.de.
Dieses Team berät nicht nur zu der angesprochenen Frage des angemessenen Sicherheitsabstandes, sondern auch bei der Abwicklung eingetretener Störfälle (was zum Glück recht selten vorkommt) und bei der Organisation von Unternehmen in störfallrechtlicher Hinsicht. Auf Wunsch werden auch Störfallübungen in Unternehmen organisiert und abgehalten. Gerne befassen wir uns auch mit Ihrer konkreten Fragestellung; rufen Sie einfach an.