1. Ruhe bewahren
Anhörungsbogen bedeutet nicht gleich Schwierigkeiten. Der Anhörungsbogen ist dazu da, um Ihre Personalien aufzunehmen sowie Feststellungen zur Sache zu erfragen. Ihnen wird insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gelegenheit bedeutet aber gerade nicht Pflicht. Sie können, aber Sie müssen nicht. Also Ruhe bewahren, wir befinden uns in der Sache lediglich im Stadium der Sachverhaltserforschung sowie Identitätsfeststellung.
Lassen Sie sich vor allem von der Fristsetzung zur Stellungnahme (1 Woche) nicht beunruhigen. Es besteht gesetzlich keinerlei Verpflichtung zur Beantwortung und Rücksendung des Bogens, also keine Panik.
Eine Verpflichtung besteht lediglich hinsichtlich der Angaben zu Ihrer Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Staatsangehörigkeit). Die Angaben können jedoch auch telefonisch mitgeteilt werden und sind in der Regel bereits im Anhörungsbogen maschinell vorausgefüllt.
2. Anhörungsbogen lesen: Werden Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen?
Aus dem Anhörungsbogen wird ersichtlich, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter geladen werden. Sofern Sie als Beschuldigter geladen wurden, machen Sie keine Angaben. Sie haben das Recht, sich auf Ihr Schweigerecht zu berufen und sollten dies in jedem Fall tun. Ihr Schweigen kann Ihnen zudem nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Dieser Rat zielt keineswegs darauf ab, die Wahrheit zu verbergen, sondern einzig und allein darauf, die Möglichkeiten im Rahmen der Verteidigungsstrategie nicht vorzeitig zu beschränken.
Sie haben zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Gelegenheit Stellung zum Sachverhalt zu beziehen, im besten Fall jedoch erst nach Rücksprache mit einem Verteidiger. Daher gilt: Keine voreiligen Alleingänge. Gehen Sie auf Nummer sicher, schweigen Sie und kontaktieren Sie einen Anwalt.
Auch als Zeuge kann es ratsam sein, sich nicht frühzeitig zu äußern und gegebenenfalls einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass Sie auch als Zeuge entsprechende Rechte haben, die Ihnen möglicherweise nicht vollumfänglich bekannt sind. So haben Sie auch als Zeuge ein Schweigerecht, wenn Sie durch Ihre Aussage sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten würden. Der dazugehörige Personenkreis ist nicht immer auf einen Blick erkennbar, daher gilt auch hier: Gehen Sie auf Nummer sicher, wenden Sie sich an einen Anwalt.
3. Strafverteidiger aufsuchen
Schnappen Sie sich den Anhörungsbogen und suchen Sie einen Strafverteidiger auf. Dieser wird sich dann an die Ermittlungsbehörde wenden und sich als Ihr Verteidiger legitimieren. Weiterhin wird er der Ermittlungsbehörde mitteilen, dass gegebenenfalls eine Stellungnahme erfolgen wird, allerdings erst nach Akteneinsicht. Sobald der Verteidiger die Akte erhalten hat, wird er sich mit Ihnen erneut in Verbindung setzen zur Beratung einer Verteidigungsstrategie. Erst dann ist es sinnvoll und vernünftig, eine Stellungnahme abzugeben.
Bedenken Sie stets: Eine unbedachte, frühzeitige Aussage Ihrerseits kann Sie belasten und in Situationen bringen, die unumkehrbar sind, während Sie mit einer Aussage zu einem späteren Zeitpunkt in der Regel den sichersten Weg gehen.
Die Schwierigkeiten beginnen also nicht dort, wo Ihnen der Anhörungsbogen zugestellt wird, sondern mit Ihrer dann folgenden Reaktion. Darauf kommt es an, also merken Sie sich folgende Reihenfolge: Anwalt/Anwältin aufsuchen – Akteneinsicht – gegebenenfalls Einlassung. In jedem Fall: Keine Einlassung vor Akteneinsicht! Berufen Sie sich auf Ihr Schweigerecht, denn das ist Ihr Recht!