Wer sich überspitzt kritisch oder polemisch gegenüber Politikern äußert, sieht sich mitunter mit einem Strafverfahren konfrontiert – besonders bei Äußerungen im Rahmen von Demonstrationen oder in sozialen Netzwerken kann es im Anschluss zu einem Strafverfahren wegen Politikerbeleidigung nach § 188 StGB kommen. Doch wann liegt tatsächlich eine strafbare Beleidigung nach § 188 StGB vor? Das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) hat mit einer aktuellen Entscheidung vom 6. März 2025 (Az. 206 StRR 433/24) wichtige Klarstellungen getroffen. Die Richter setzen deutlich höhere Hürden für eine Verurteilung nach § 188 StGB – ein Vorteil für Beschuldigte. Der richtige Strafverteidiger kann genau hier ansetzen und eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln.
Die Strafverteidiger der medienbekannten Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte sind auf Vorwürfe aus dem Bereich Beleidigung spezialisiert. Mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft hat das Team, dem unter anderem ein Professor und mehrere Fachanwälte für Strafrecht angehören, in über 2.000 betreuten Verfahren mannigfach positive Bewertungen der Mandanten sammeln können. Selbstverständlich sind in jedem Mandat faire und transparente Kosten sowie sehr gute Erreichbarkeit. Die Verteidiger arbeiten außerdem eng mit den in der Kanzlei ebenso vertretenden Dezernaten für Presseberichterstattung und berufsrechtlichen Folgen von Straftaten zusammen, wenn es der Fall erfordert.
Was droht bei einer Anzeige wegen Politikerbeleidigung?
Im Rahmen eines Strafverfahrens kann es mitunter auch zu Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmung von insbesondere elektronischen Geräten wie Handy, Laptop und Co kommen. Dies droht vor allem dann, wenn die (vermeintliche) Politikerbeleidigung im Internet begangen wurde, zum Beispiel durch das Veröffentlichen von Memes oder in Kommentarspalten auf social media.
Kommt es zu einer Verurteilung wegen Politikerbeleidigung nach § 188 StGB, so droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
§ 188 StGB: Wann wird politische Kritik zur Straftat?
Kritik an Politikerinnen und Politikern gehört zum demokratischen Diskurs – doch wo endet die Meinungsfreiheit und wo beginnt die Strafbarkeit? § 188 StGB schützt Personen des politischen Lebens vor Beleidigungen, wenn diese (unter anderem) geeignet sind, deren öffentliche Tätigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Entscheidend ist dabei nach insofern überzeugender Ansicht des Bayerischen Oberlandesgerichts nicht nur, was gesagt wurde, sondern die Gesamtumstände (also z.B. wie, wo und mit welcher Reichweite).
Bezeichnung Scholz als „Volksschädling“: Warum der Beschuldigte straffrei blieb
Das Bayerische Oberlandesgericht bestätigte im Ergebnis die Auffassung des zuvor entscheidenden Amtsgerichts und Landgerichts: Keine Strafe wegen Politikerbeleidigung nach § 188 StGB. Das lag in diesem konkreten Fall insbesondere daran, dass es sich um eine recht kleine Demonstration handelte und nur wenige Menschen von der Äußerung Kenntnis nehmen konnten, sodass das Gericht annahm, dass keine Eignung zur Beeinträchtigung des politischen Wirkens durch die Aussage bestand.
Zwar kommt in einem solchen Fall dennoch eine Strafbarkeit wegen „einfacher“ Beleidigung nach § 185 StGB in Betracht, allerdings wird diese nur strafrechtlich verfolgt, wenn (insbesondere) der Betroffene (hier also Olaf Scholz) Strafantrag stellt. Dies erfolgte in diesem Fall allerdings nicht, sodass keine Verurteilung wegen Beleidigung erfolgen konnte.
Politiker beleidigt – aber niemand stellt Strafantrag? Was das für Sie bedeutet
Die Besonderheit, wenn kein Strafantrag gestellt wird ist vor allem, dass es zu keiner Verurteilung wegen „einfacher“ Beleidigung nach § 185 StGB kommen kann. Dafür bedarf es nämlich eines Strafantrags. Wichtig: Es kann trotzdem zu einer Strafbarkeit wegen Politikerbeleidigung kommen. Werden allerdings deren erhöhte Anforderungen verneint, so kann es sein, dass der Beschuldigte straflos bleibt, auch wenn es sich streng genommen um eine Beleidigung nach § 185 StGB handelt – weil ein Strafantrag fehlt.
Warum nicht jede Beleidigung von Politikern bestraft werden darf
Viele Mandanten glauben, eine Beleidigung sei sofort strafbar – erst recht, wenn sie sich gegen einen Politiker richtet. Doch das stimmt so nicht. Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG schützt auch in bestimmten Grenzen drastische oder überspitzte Kritik. Das Bayerische Oberlandesgericht hat nun klargestellt: Nicht jede herabsetzende Aussage über einen Politiker erfüllt automatisch den Straftatbestand nach § 188 StGB. Entscheidend sind insbesondere der Kontext der Äußerung, die Reichweite und die konkrete Eignung, das politische Wirken tatsächlich zu beeinträchtigen. Diese differenzierte Betrachtung schafft Spielraum für die Verteidigung – den ein erfahrener Strafverteidiger gezielt für Sie nutzen kann.
So nutzt ein Strafverteidiger die neuen Maßstäbe der Rechtsprechung zur Ihrem Vorteil
Die aktuelle Entscheidung des BayObLG stellt eine wichtige Weichenstellung dar: Das Obergericht betont die hohen Anforderungen an eine Verurteilung wegen Politikerbeleidigung nach § 188 StGB. Dabei ist nicht mehr nur der Inhalt der Aussage entscheidend, sondern auch, wie und wo sie geäußert wurde – also z. B. auf einer kleinen Demo, in einem privaten Chat oder auf einem Social-Media-Profil mit geringer Reichweite. Genau hier setzt die strategische Verteidigung an: Ein spezialisierter Strafverteidiger kann gezielt darlegen, warum im konkreten Fall keine strafbare Beeinträchtigung des politischen Wirkens vorliegt. Das kann bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung führen – oder im gerichtlichen Verfahren einen Freispruch ermöglichen.
Jetzt wichtig: Verteidigungsstrategien bei Vorwurf nach § 188 oder § 185 StGB
Ob § 185 StGB (einfache Beleidigung) oder § 188 StGB (Beleidigung gegen Personen des politischen Lebens) – in beiden Fällen kommt es auf die richtige Verteidigungsstrategie an. Viele Äußerungen, die auf den ersten Blick beleidigend wirken, sind bei genauer Betrachtung noch durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Gerade bei politisch aufgeladenen Fällen ist es entscheidend, frühzeitig einen Strafverteidiger einzuschalten, der die aktuellen Maßstäbe der Rechtsprechung kennt und anwenden kann. Die Grenze zwischen zulässiger Kritik und strafbarer Aussage ist oft fließend – mit dem richtigen Anwalt an Ihrer Seite können Sie Ihre Chancen erhöhen, ohne Strafe aus dem Verfahren herauszugehen.
Gerade bei politischen Äußerungen ist die Grenze zwischen zulässiger Kritik und strafbarer Beleidigung oft fließend. Die aktuelle Entscheidung des BayObLG zeigt: Es lohnt sich, den Einzelfall genau zu prüfen. Reichweite, Kontext und mögliche Auswirkungen auf die politische Tätigkeit müssen konkret bewertet werden – das eröffnet erfolgversprechende Verteidigungschancen. Wenn Sie wegen einer Äußerung gegen einen Politiker angezeigt wurden, sollten Sie keine Zeit verlieren. Als erfahrener Strafverteidiger mit Schwerpunkt auf politisch motivierten Vorwürfen berate und verteidige ich Sie kompetent, diskret und engagiert. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – ich bin für Sie da.