1. Grundsatz
Häufig wenden sich Mandanten an meine Kanzlei und bitten um Prüfung, ob ein Betriebskostenguthaben korrekt auf das Bürgergeld angerechnet wurde.
Zunächst ist diesbezüglich auf § 22 Abs. 3 SGB II zu verweisen. Danach sind Guthaben in dem Monat nach der Gutschrift auf die Leistungen anzurechnen. Das Gesetz sieht also im Grundsatz eine Anrechnung vor, auch wenn dadurch sparsamens Verhalten der Leistungsbezieher nicht "belohnt" wird.
2. Ausnahmen
Handelt es sich um ein Stomguthaben, darf dieses gar nicht angerechnet werden. Dies ergibt sich direkt aus § 22 Abs. 3 SGB II.
Wurde die Miete durch das Jobcenter ohnehin nicht vollständig übernommen, musste der Leistungsbezieher also einen Teil der Miete aus seinem Regelsatz zahlen, darf das Guthaben entsprechend nur teilweise angerechnet werden. Auch dies folgt aus § 22 Abs. 3 SGB II.
Schwieriger zu beurteilen sind die Fälle, in denen der Vermieter das Guthaben gar nicht an den Leistungsbezieher ausgezahlt hat. Häufig verrechnet der Vermieter dieses nämlich einfach mit Altschulden. In solchen Fällen steht dem Leistungsbezieher das Guthaben zur Bestreitung seines Lebensunterhalts also gar nicht zu Verfügung. Dann muss nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen Bremen eine Anrechnung durch das Jobcenter unterbleiben, weil dem Leistungsbezieher nicht zugemutet werden kann, zunächst seinen Vermieter auf Auszahlung des Guthabens zu verklagen (Urteil vom 30.10.2019 - L 11 AS 412/16).
3. Empfohlene Vorgensweise
Wenn Sie nicht sicher sind, ob in Ihrem Bescheid das Betriebskostenguthaben korrekt angerechnet worden ist, können Sie uns den Bescheid gerne zur kostenfreien Überprüfung zusenden.