Mit Urteil vom 09.01.2025 in der Sache C-394/23 entschied der EuGH, dass die Geschlechtsidentität von Kunden keine Information sei, die für den Erwerb eines Fahrscheins erforderlich ist. Das bedeutet in der Praxis, dass aus Gründen der Datenminimierung keine verpflichtende Angabe zur Anrede erfolgen darf, denn diese ist nicht notwendig, damit der Vertragspartner die Buchung durchführen kann.

Selbiges dürfte auch für Kontaktformulare gelten. Auch in diesem Zusammenhang wird häufig vertreten, dass die Angabe der Anrede erforderlich ist, um einen persönlichen Kontakt mit dem Kunden aufbauen zu können. Ausschlaggebendes Argument des EuGH war im entschiedenen Fall, dass sich der Vertragspartner für eine „allgemeine und inklusive Höflichkeitsformel“ entscheiden und damit weniger stark in den Datenschutz eingreifen kann, sodass es nicht notwendig ist, eine konkrete Anrede zu verlangen. Auch mit dieser allgemeinen Höflichkeitsformel lässt sich nach Auffassung des EuGH der notwendige Respekt dem Kunden gegenüber zum Ausdruck bringen.

Sollten Sie also in Ihrer Buchungsmaske auf der Website, in einem Kontaktformular oder in Vergleichbarem die Angabe der Anrede verpflichtend verlangen, sollte dies dringend ausgebessert werden, um keinen datenschutzrechtlichen Verstoß zu begehen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es im konkreten Fall einen Grund für die Abfrage der Anrede und damit des Geschlechts gibt.

Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie in datenschutzrechtlicher Hinsicht Unterstützung benötigen.