Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 19.02.2025 - 10 AZR 57/24) hat am 19. Februar 2025 entschieden, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz haben können, wenn der Arbeitgeber variable Vergütungsziele verspätet vorgibt und an deren erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist. Die verspätete Zielvorgabe darf nicht dazu führen, dass Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr gegeben sind.

Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger, ein ehemaliger “Head of Advertising”, die Zielvorgaben für das Jahr 2019 erst Mitte Oktober, obwohl diese laut Betriebsvereinbarung bis zum 1. März festgelegt sein sollten. Darin enthalten war, dass die Zielvorgabe zu 70% aus Unternehmenszielen und zu 30% aus individuellen Zielen zusammengesetzt sein sollte und sich die Höhe der Tantieme nach der Zielerreichung des Mitarbeiters richte. Eine Vorgabe individueller Ziele erfolgte erst im Oktober. Der Kläger machte Schadensersatz geltend, da davon ausgegangen werden müsste, dass er bei rechtzeitigen Zielvorgaben, die billigem Ermessen entsprachen, diese auch erreicht hätte.

Das BAG hat letztinstanzlich entschieden, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus der Betriebsvereinbarung nicht rechtzeitig nachgekommen wäre. Nachdem schon etwa 2/3 der Zielperiode verstrichen waren, waren Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr gegeben, weshalb ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 252 Satz 2 BGB gegeben sei. Der Kläger musste sich hierbei kein anspruchsminderndes Mitverschulden  nach ³ 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Das Gericht betonte, dass allein der Arbeitgeber die Verantwortung für die rechtzeitige Vorgabe der Ziele trägt.