I. Einleitung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte in seiner Entscheidung vom 02.12.2024 (Az. 16 GLa 821/24) über die Frage zu befinden, ob eine Arbeitnehmerin während einer bestehenden Brückenteilzeit eine weitere Arbeitszeitverringerung nach § 8 Abs. 1 TzBfG im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangen kann. Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag der Arbeitnehmerin auf unbefristete Teilzeit, der bereits vor Ablauf der befristeten Brückenteilzeit gestellt wurde.

II. Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem 01.10.2020 bei der Beklagten, einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten, tätig. Ab dem 01.09.2022 arbeitete sie im Rahmen einer Brückenteilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden an vier Tagen, befristet bis zum 31.08.2024. Mit Schreiben vom 21.03.2024 beantragte sie, die Teilzeit in derselben Form ab dem 01.09.2024 unbefristet fortzusetzen. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab.

Daraufhin stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie begehrte, im beantragten Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterbeschäftigt zu werden.

III. Entscheidung des LAG

Das LAG Hessen wies die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Darmstadt (Az. 2 Ga 5/24) zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg, weil weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch bestand.

  1. Kein Verfügungsgrund Das Gericht stellte klar, dass für eine einstweilige Verfügung ein dringender Bedarf für die begehrte Regelung bestehen muss. Solche Gründe seien insbesondere dann anzunehmen, wenn ohne sofortige Reduzierung der Arbeitszeit die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen nicht sichergestellt werden kann. Die Klägerin hatte jedoch keine derartigen dringenden Gründe vorgetragen. Allein die lange Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren begründe keine Eilbedürftigkeit.

  2. Kein Verfügungsanspruch Auch ein materiell-rechtlicher Anspruch bestand nach Ansicht des LAG nicht. Das Gericht bezog sich auf § 9a Abs. 4 und 5 TzBfG. Diese Vorschriften sehen vor, dass während einer laufenden Brückenteilzeit keine weitere Verringerung der Arbeitszeit verlangt werden kann und dass ein erneuter Teilzeitantrag erst ein Jahr nach Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit zulässig ist.

Das Gericht stellte klar, dass auch ein Antrag auf "Verlängerung" der Brückenteilzeit unter diese Regelung falle. Eine Änderung während der laufenden Teilzeitphase würde die Planungssicherheit des Arbeitgebers beeinträchtigen und sei daher ausgeschlossen. Das LAG folgte somit einer teleologischen und systematischen Auslegung der Vorschriften.

  1. Kein Erfolg mit weiteren Argumenten Die weiteren Argumente der Klägerin, etwa ein Verstoß gegen die Erörterungspflicht aus § 8 Abs. 3 TzBfG oder ein angeblicher Verzicht auf die Sperrfrist durch die Beklagte, wies das Gericht zurück. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung der RL 97/81/EG führe zu keinem anderen Ergebnis.

IV. Ergebnis

Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Eine einstweilige Verfügung auf Fortführung oder Verlängerung der Teilzeit ist während der Laufzeit der Brückenteilzeit unzulässig. Arbeitnehmer müssen nach der Brückenteilzeit zunächst zur Vollzeittätigkeit zurückkehren und können frühestens ein Jahr danach einen erneuten Teilzeitantrag stellen.

Az.: LAG Hessen, Urteil vom 02.12.2024, 16 GLa 821/24