Als Rechtsanwältin stehe ich Ihnen in Schmelz in unserer barrierefreien Kanzlei zur Verfügung! 

Familienrecht

Mit viel Engagement und Sachverstand nehme ich mich allen familienrechtlichen Angelegenheiten an. 

Tätigkeitsschwerpunkte bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung sind:

  • Ehescheidung
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht
  • Sonstige Kindschaftssachen wie Namensrecht, Vaterschaft usw.
  • Unterhalt für Ehegatten, Kinder, Eltern
  • Vermögensauseinandersetzungen
  • Wohnungszuweisungen / Hausrat
  • Gewaltschutzverfahren

Darüber hinaus bin ich Ihnen bei der Klärung von Adoptions- und Vaterschaftsfragen behilflich. Heiratswillige berate ich rund um die bevorstehende Eheschließung.

Erbrecht

Ich stehe Ihnen bei allen Fragen rund um das Erbrecht beratend zur Seite und setze Ihre Interessen für Sie durch.

Tätigkeitsschwerpunkte im Erbrecht sind insb.:

  • Errichtung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
  • Gesetzliche oder testamentarische Erbfolge
  • Ermittlung der jeweiligen Erbenstellung und Erbenquote
  • Bewertung von Auflagen und Vermächtnissen sowie Teilungsanordnungen pp.
  • Bestand und Auflösung von Erbengemeinschaften
  • Annahme und Ausschlagung von Erbschaften
  • Überschuldeter Nachlass und Insolvenz
  • Haftungsbegrenzung der Erben
  • Anfechtung von Testamenten
  • Vorerbschaft, Nacherbschaft
  • Pflichtteilsrecht
  • Erbscheinsverfahren
  • Auskunft- und Ermittlungsansprüche

Gerne berate und vertrete ich Sie auch in allen anderen zivilrechtlichen Bereichen.

Verfahrensbeistandschaften 

Als vom BVEB zertifizierte Verfahrensbeiständin übernehme ich regelmäßig nach Bestellung durch das Familiengericht die Vertretung von Kindern in umgangs- und sorgerechtlichen Streitigkeiten (§§ 158, 167, 174, 191 FamFG).

Der Verfahrensbeistand hat in dem Verfahren unabhängig von den Interessen der Eltern ausschließlich die
Interessen der Kinder herauszufinden, wahrzunehmen und v.a. den Willen des Kindes zur Geltung zu
bringen. Dabei ist er formeller Verfahrensbeteiligter und kann gegen Entscheidungen des Familien-gerichtes selbst Rechtsmittel (Beschwerde) einlegen.

Umgangssprachlich auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet, nimmt der Verfahrensbeistand wie bereits
kurz dargestellt die Aufgabe wahr, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren
zur Geltung zu bringen, vgl. § 158 IV FamFG.


Insbesondere hat der Verfahrensbeistand also die Aufgabe versuchen festzustellen, welche eigene Meinung oder Vorstellungen das Kind im Hinblick auf das Umgangsrecht oder Sorgerecht hat. Er hat daher bei seiner Stellungnahme im Gerichtstermin sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) einzubeziehen.

In einem der genannten Rechtsgebiete besteht Informations- und Beratungsbedarf? Setzen Sie sich mit mir per E-Mail, Telefon oder über das anwalt.de-Profil in Verbindung.