Anwaltszwang bedeutet grundsätzlich, dass ein Rechtsanwalt der Aktiengesellschaft vertraglich zur Verfügung steht. Dies kann entweder durch einen Beratungsvertrag auf monatlicher Basis oder durch die Anstellung eines Anwalts im Rahmen eines Arbeitsvertrages erfolgen. In beiden Fällen gilt das Erfordernis als erfüllt.


Wer ist verpflichtet, sich anwaltlich vertreten zu lassen?
Der Anwaltszwang ist im türk. Anwaltsgesetz geregelt. Gemäß Art. 35 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes sind Aktiengesellschaften, deren Stammkapital das Fünffache des in Art. 332 des türk. Handelsgesetzbuches beträgt, sowie Wohnungsbaugenossenschaften mit mindestens 100 Mitgliedern verpflichtet, einen Vertragsanwalt zu beschäftigen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe des doppelten Bruttomonatsgehalts des zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geltenden Mindestlohns pro Monat geahndet.


Besteht eine solche Verpflichtung auch für GmbHs?
Nein, die Regelung im Anwaltsgesetz betrifft nur Aktiengesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften. GmbHs unterliegen dieser Verpflichtung nicht. Dennoch empfehlen wir im Interesse des Schutzes vor Rechtsverlusten, regelmäßig oder bei Bedarf Rechtsrat einzuholen.
Gemäß § 35 Abs. 3 Rechtsanwaltsgesetz und türk. Handelsgesetzbuch beträgt der neue Schwellenwert für das Stammkapital von Aktiengesellschaften ab dem 1. Januar 2024 250.000 TL, d.h. Aktiengesellschaften mit einem Stammkapital von mindestens 1.250.000 TL müssen einen Syndikusanwalt beschäftigen.
Mit der Erhöhung des Mindestkapitals für Aktiengesellschaften auf 250.000 TL (gemäß Präsidialerlass Nr. 7887) wurde die Anforderung an das Stammkapital ab dem 1. Januar 2024 auf 1.250.000 TL angehoben.


Anwaltspflicht:

  • Aktiengesellschaften mit einem Stammkapital von mindestens 1.250.000 TL
  • Wohnbaugenossenschaften mit mindestens 100 Mitgliedern
    Wer diese Kriterien nicht erfüllt, ist von der Pflicht befreit.


Bußgelder bei Nichteinhaltung der Anwaltspflicht:
Für das Jahr 2024 beträgt das Mindestbruttogehalt 20.002,50 TL. Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mit einer monatlichen Verwaltungsstrafe von 40.005,00 TL (zwei Bruttomonatsgehälter) oder einer jährlichen Strafe von 480.060,00 TL rechnen.


Überwachung der Anwaltspflicht: 
Die Anwaltskammern verlangen von den betroffenen Unternehmen den Nachweis eines Anwaltsvertrages. Bei Nichtvorlage wird die Staatsanwaltschaft informiert, die eine Untersuchung einleitet.


Haftung der Unternehmensleitung:
Nach dem Anwaltsgesetz wird die Verwaltungsstrafe gegen das betroffene Unternehmen verhängt. Bei Genossenschaften können die gezahlten Bußgelder jedoch den Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden.