Ein harmlos wirkender Autoaufkleber mit der Aufschrift „Ossi“ – und plötzlich steht der Halter im Verdacht, Nazi-Symbole verwendet zu haben. Der Grund: Die beiden „s“ im Schriftzug sollen an die Runen der nationalsozialistischen Schutzstaffel erinnern. Es kam zur Anzeige – und schließlich beschäftigte der Fall das Oberlandesgericht Braunschweig.
Was viele nicht wissen: Die Verwendung bestimmter Symbole, gegebenenfalls auch in abgewandelter Form, kann strafbar sein – muss es aber nicht. Entscheidend ist insbesondere auch das entsprechende Bewusstsein, dass man verbotene Kennzeichen verwendet. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie das Gericht den Fall bewertet hat, wann eine Strafbarkeit nach § 86a StGB überhaupt in Betracht kommt – und wie Sie sich als Beschuldigter effektiv verteidigen können.
Die Strafverteidiger der medienbekannten Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte sind auf Vorwürfe dieser Art spezialisiert. Mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft hat das Team, dem unter anderem ein Professor und mehrere Fachanwälte für Strafrecht angehören, in über 2.000 betreuten Verfahren mannigfach positive Bewertungen der Mandanten sammeln können. Selbstverständlich sind in jedem Mandat faire und transparente Kosten sowie sehr gute Erreichbarkeit. Die Verteidiger arbeiten außerdem eng mit den in der Kanzlei ebenso vertretenden Dezernaten für Presseberichterstattung und berufsrechtlichen Folgen von Straftaten zusammen, wenn es der Fall erfordert.
Was war passiert? Strafverfahren wegen Autoaufkleber „Ossi“
Ausgangspunkt des Strafverfahrens war ein Autoaufkleber mit dem Schriftzug „Ossi“. Der Aufhänger: Die Buchstaben „SS“ in der Mitte des Wortes erinnern an die Runen der nationalsozialistischen Schutzstaffel. Deswegen sieht die Staatsanwaltschaft ein strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
Der Beschuldigte wehrt sich dagegen mit dem Argument, er hätte die markante Darstellung nur mit einer amerikanischen Rockband in Verbindung gebracht.
Ist das „SS“-Design wirklich ein Kennzeichen im Sinne von § 86a StGB?
Daher die Frage: Kann man strafrechtlich belangt werden durch das Verwenden des „SS“-Designs, auch wenn man dabei nur an eine amerikanische Rockband denkt?
Zunächst ist zu bemerken, dass auch das Oberlandesgericht davon ausgeht, dass es sich bei der Darstellung der Buchstaben „SS“ in dieser Form um ein verbotenes Kennzeichen handelt.
Wer also einen entsprechenden Aufkleber benutzt, kann sich strafbar machen.
Aber und das ist der Knackpunkt, weshalb das Amtsgericht den Beschuldigten zuvor freigesprochen hatte: Ein strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen liegt nur vor, wenn man diese bewusst verwendet. Sprich: Wer nicht daran denkt, dass es sich um ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handelt, sondern allein zum Beispiel an eine Band denkt, kann sich demnach grundsätzlich nicht strafbar machen. Es fehlt am Vorsatz.
Aber Vorsicht: Das Problem mit dem Vorsatz ist, dass innere Vorgänge schwer nachweisbar sind. Schließlich kann man in die Person nicht „hineinschauen“. Deswegen wird der Vorsatz dadurch ermittelt, dass aufgrund äußerer Umstände auf innere Umstände geschlossen wird.
Es bedarf also einer gut durchdachten Verteidigungsstrategie, die die Annahme, man sei tatsächlich nicht von einem Verwenden verbotener Kennzeichen ausgegangen, stützt.
Wann sind Symbole tatsächlich Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen?
Verbotene Kennzeichen sind Symbole in diesem Sinne vereinfacht ausgedrückt dann, wenn sich dieses durch eine Organisation im Sinne des § 86 StGB zu Eigen gemacht wurde (zum Beispiel zu Propagandazwecken). Organisationen in diesem Sinne sind insbesondere solche, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden.
Beispiele für Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sind die Hakenkreuzflagge, ein Hakenkreuz das Mitgliedsabzeichen der NSDAP, aber eben auch SS-Runen.
Verteidigungsansätze bei Ermittlungen nach § 86a StGB
Wird gegen Sie wegen der Verwendung angeblich verbotener Kennzeichen ermittelt, sollte frühzeitig geprüft werden, ob überhaupt ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB vorliegt – und ob dieses bewusst verwendet wurde. Ein zentrales Verteidigungsmittel ist der Hinweis auf alternative Deutungen des Symbols: Häufig ähneln Designs oder Schriftzüge bekannten Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, stammen aber tatsächlich aus einem gänzlich anderen Kontext – etwa aus Musik, Mode oder Subkultur. Auch eine unscharfe oder lückenhafte Sachverhaltsermittlung – wie im „Ossi“-Fall geschehen – kann Ansatzpunkt für die Verteidigung sein.
Wer früh anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, kann oft schon im Ermittlungsverfahren die Einstellung des Strafverfahrens erreichen – bevor es zur Anklage oder gar zu einer Hauptverhandlung vor Gericht kommt.
Sie sind wegen eines Symbols oder Aufklebers beschuldigt? Lassen Sie sich verteidigen!
Wenn gegen Sie wegen eines Aufklebers, Logos oder Symbols ermittelt wird, kann das schwerwiegende Folgen haben – selbst, wenn keine politische Botschaft beabsichtigt war. Polizei und Staatsanwaltschaft leiten schon bei einem Anfangsverdacht Verfahren ein. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob überhaupt ein Kennzeichen im Sinne des Gesetzes verwendet wurde – und ob dies mit strafbarer „Absicht“ geschah.
Lassen Sie sich von Anfang an kompetent verteidigen. Ich überprüfe für Sie, ob der Vorwurf Substanz hat, entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie und begleite Sie durch das gesamte Verfahren – diskret, zielgerichtet und mit klarem Fokus auf das Ergebnis.