Die Insolvenz eines Arbeitgebers ist für Arbeitnehmer eine herausfordernde Situation. Es stellen sich zahlreiche Fragen, insbesondere zu den Themen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Sicherung ausstehender und künftiger Lohnzahlungen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und die nächsten Schritte.
1. Das Arbeitsverhältnis während der Insolvenz
Ein Insolvenzverfahren beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Solange keine Kündigung ausgesprochen wird, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Der Insolvenzverwalter tritt jedoch – vereinfacht dargestellt – an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers und entscheidet, ob und in welcher Form das Unternehmen fortgeführt wird – auch bezüglich der Arbeitnehmer des Unternehmens.
Kündigungsschutz: Der bereits vor dem Insolvenzverfahren bestehende Kündigungsschutz gilt im Grundsatz auch während des Insolvenzverfahrens. Ausnahmen sieht jedoch § 113 der Insolvenzordnung vor. Demnach kann der Insolvenzverwalter auch Arbeitnehmern ordentlich kündigen, die sonst ordentlich nicht kündbar wären, zum Beispiel aufgrund einer die ordentliche Kündigung ausschließenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Darüber hinaus sieht § 113 der Insolvenzordnung vor, dass die Kündigungsfrist auf höchstens drei Monate verkürzt wird.
Massenentlassungen: Bei größeren Betrieben ist der Arbeitgeber ab einer gewissen Anzahl von Entlassungen in einem bestimmten Zeitraum verpflichtet, eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit einzureichen. Fehler können hier die Unwirksamkeit einzelner Kündigungen zur Folge haben.
Interessenausgleich und Sozialplan: In größeren Betrieben können Interessenausgleichsverhandlungen und Sozialpläne zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat vereinbart werden, woraus sich Ansprüche für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern ableiten können.
2. Ausstehende Lohnansprüche
Ein zentrales Anliegen für Arbeitnehmer ist die Frage, wie offene Lohnforderungen abgesichert werden.
Entgeltansprüche, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind: Ausstehende Gehälter aus den letzten drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung können über das Insolvenzgeld abgesichert werden. Dieses wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Wichtig: Sie müssen das Insolvenzgeld rechtzeitig beantragen. Die Frist beträgt zwei Monate ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Entgeltansprüche, die vor der Insolvenzeröffnung entstehen: Gehaltsansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind sogenannte Masseverbindlichkeiten. Sie werden vorrangig aus der Insolvenzmasse, also vereinfacht gesagt vor Ansprüchen der anderen Gläubiger, beglichen. Sind jedoch auch dafür die verbleibenden finanziellen Mittel unzureichend, können auch diese Ansprüche verloren gehen.
3. Der weitere Ablauf
Der Insolvenzverwalter prüft, ob das Unternehmen fortgeführt, saniert oder liquidiert wird. Wenn Forderungen, welche bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden waren (z. B. Abfindungen, Urlaubsabgeltung) nicht beglichen werden, müssen diese grundsätzlich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, sollten insbesondere Ansprüche auf Arbeitslosengeld geprüft werden.
Die Insolvenz eines Arbeitgebers ist für Arbeitnehmer oft mit Unsicherheit und rechtlichen Herausforderungen verbunden. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Rechte zu sichern, offene Forderungen durchzusetzen und Ihre weiteren Möglichkeiten zu prüfen. Kontaktieren Sie mich für eine Erstberatung. Gemeinsam erarbeiten wir eine Lösung für Ihre Situation.
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
Arbeitgeber insolvent: Was Arbeitnehmer wissen sollten
2025/01/06

Torsten Geißler

SchmuckDäumichen Rechtsanwälte
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