Die Probezeit und ein wichtiger Denkfehler vieler Arbeitgeber

Die meisten Arbeitgeber vereinbaren mit neuen Arbeitnehmern eine Probezeit von sechs Monaten. Der Gedanke dahinter ist simpel: Sollte sich der neue Mitarbeiter innerhalb dieser sechs Monate nicht bewähren, kann er mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Viele Arbeitgeber betrachten das als eine sichere Möglichkeit, sich von ungeeigneten Mitarbeitern schnell und unkompliziert zu trennen.

Doch hier wird ein wesentlicher Punkt oft übersehen: Nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit besteht das Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit sechs Monaten, und genau das ist entscheidend. Warum?

Das Kündigungsschutzgesetz greift nach sechs Monaten

Falls das Unternehmen mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt, gilt nach sechs Monaten automatisch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine sozial gerechtfertigte Begründung für eine Kündigung vorweisen muss – betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt. Eine Kündigung wird damit deutlich schwieriger und riskanter.

Alternative: Eine kürzere Probezeit von nur drei Monaten

Doch was wäre, wenn der Arbeitgeber statt sechs Monaten nur eine Probezeit von drei Monaten vereinbart?

Zwar könnte man nun argumentieren, dass nach Ablauf der drei Monate eine längere Kündigungsfrist gilt. Doch genau hier liegt der Vorteil für den Arbeitgeber: Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nach der Probezeit, aber noch vor Ablauf der sechs Monate, weiterhin ohne großen rechtlichen Aufwand kündigen kann. Die Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein, solange die sechs Monate nicht überschritten werden.

Fazit:

Viele Arbeitgeber gehen automatisch von einer sechsmonatigen Probezeit aus, ohne zu bedenken, dass dies direkt zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes führt. Eine kürzere Probezeit von nur drei Monaten kann in bestimmten Fällen strategisch klüger sein, weil sie eine flexible Kündigung auch noch nach der Probezeit ermöglicht – ohne sich sofort den strengen Regeln des Kündigungsschutzes zu unterwerfen.

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