Das Sozialgericht Münster (Az.: S 4 AL 314/10) hat entschieden, dass ein Studienanfänger Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann. Zugrunde lag ein Fall, dass sich eine Arbeitnehmerin nach ihrer Ausbildung an eine Universität eingeschrieben hat. Für den Zeitraum nach Ausbildungsabschluss und Beginn der Einführungsveranstaltung an der Universität stand sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Daher hat sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.