Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aschaffenburg: Erfolg für die Mandantin bei der Kündigungsfrist
Hintergrund des Falls
Im vorliegenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aschaffenburg ging es um die außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung einer langjährigen Geschäftsführerin, die nach ihrer Abberufung als normale Angestellte in der GmbH, die ihrem Ehemann gehört, weiterbeschäftigt wurde. Die Kernfrage des Rechtsstreits drehte sich um die Berechnung der Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB.
Die Mandantin war über einen langen Zeitraum als Geschäftsführerin tätig, bevor sie als normale Angestellte weiterarbeitete. Im Streit stand, ob die Zeit ihrer Geschäftsführertätigkeit in die Berechnung der Betriebszugehörigkeit einfließen sollte oder nicht. Diese Berechnung war entscheidend, da sich daraus entweder eine Kündigungsfrist von einem Monat (ohne Einrechnung der Geschäftsführertätigkeit) oder von fünf Monaten (mit Einrechnung der Geschäftsführertätigkeit) ergab.
Argumentation der Parteien
Argumentation der Klägerseite (Mandantin):Die Klägerseite, vertreten durch Rechtsanwalt André Schäfer, argumentierte, dass die gesamte Dauer der Tätigkeit der Mandantin, einschließlich der Zeit als Geschäftsführerin, in die Berechnung der Betriebszugehörigkeit einfließen müsse. Diese Argumentation basierte auf der Ansicht, dass § 622 BGB keine Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten innerhalb desselben Unternehmens vorsieht, sondern lediglich die Dauer der gesamten Beschäftigung zählt.
Argumentation der Gegenseite: Die Gegenseite vertrat die Auffassung, dass die Zeit als Geschäftsführerin nicht in die Betriebszugehörigkeit eingerechnet werden sollte, da eine Geschäftsführerposition eine andere rechtliche Qualität habe als eine normale Angestelltenposition. Dementsprechend sei die Kündigungsfrist lediglich auf die Dauer der Tätigkeit als Angestellte zu berechnen, was zu einer Kündigungsfrist von einem Monat führen würde.
Entscheidung des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht Aschaffenburg schloss sich der Argumentation der Klägerseite an und stellte fest, dass für eine außerordentliche fristlose Kündigung keine Anhaltspunkte vorlagen, genauso wie von der Klägerseite dargelegt. Da das Kündigungsschutzgesetz vorliegend nicht anwendbar war, musste über die ordentliche Kündigung entschieden werden. In seiner Entscheidung stellte das Gericht klar, dass für die Berechnung der Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB die gesamte Dauer der Beschäftigung im Unternehmen maßgeblich sei, unabhängig davon, ob es sich um eine Tätigkeit als Geschäftsführerin oder als normale Angestellte handelte. Damit wurde die Zeit der Geschäftsführertätigkeit in die Betriebszugehörigkeit einbezogen.
Ergebnis und Folgen
Durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts verlängerte sich die Kündigungsfrist für die Mandantin auf fünf Monate. Dies bedeutet, dass der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ordentlichen Kündigung auf den 31. Mai 2024 festgelegt wurde. Diese Entscheidung führte zu erheblichen und für die Mandantin erfreulichen Gehaltsnachzahlungen, da sie für die Dauer der längeren Kündigungsfrist weiterhin Anspruch auf ihr Gehalt hatte.
Fazit
Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aschaffenburg verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Berechnung der Kündigungsfrist nach § 622 BGB und die Einbeziehung der gesamten Beschäftigungsdauer, einschließlich einer früheren Geschäftsführertätigkeit. Die Entscheidung zeigt, dass eine differenzierte Betrachtung der Beschäftigungszeiten innerhalb eines Unternehmens erforderlich ist, um zu einer gerechten und rechtskonformen Lösung zu gelangen. Für die Mandantin und ihren Vertreter, Rechtsanwalt André Schäfer, bedeutete dies einen wichtigen Erfolg und eine deutliche Verbesserung ihrer finanziellen Situation.