Ein Arbeitsunfall kann weitreichende arbeits- und sozialrechtliche Folgen haben. Für Betroffene ist es wichtig, ihre Rechte zu kennen und sich im Zweifelsfall rechtzeitig anwaltliche Unterstützung zu suchen. Ich erläutere in diesem Artikel typische arbeits- und sozialrechtliche Probleme, die nach einem Arbeitsunfall auftreten können. Darüber hinaus gebe ich Ihnen praktische Handlungsempfehlungen und skizziere den weiteren rechtlichen Ablauf.


1. Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ein Unfall, der infolge einer versicherten Tätigkeit passiert. Ein „Unfall“ ist dabei ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden, zum Tod oder zum Verlust oder zur Beschädigung eines Hilfsmittels (bspw. Prothese, nicht aber: Brille) führt. Der Regelfall „versicherter Tätigkeiten“ sind Unfälle während der Arbeitszeit oder während des Arbeitsweges – nicht jedoch bei privat veranlassten Umwegen. Der Unfall ist dabei „infolge“ der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erfolgt, wenn die Tätigkeit wesentliche Bedingung für ihn war. 

Wichtig ist, dass der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Hier kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, besonders wenn die Berufsgenossenschaft Zweifel am Unfallhergang hat. Sollte die Berufsgenossenschaft den Unfall nicht anerkennen, können Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls vor dem Sozialgericht klagen.


2. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – Handlungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat gemäß § 618 BGB eine Fürsorgepflicht. Das bedeutet, dass er für sichere Arbeitsbedingungen sorgen muss. Verstöße gegen diese Pflichten können gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen, falls der Unfall auf eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers zurückzuführen ist.

Arbeitnehmer können bei Verstößen gegen Arbeitsschutzmaßnahmen den Arbeitgeber in der Regel auf Erfüllung der Arbeitsschutzmaßnahmen in Anspruch nehmen und unter Umständen auch ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung – unter Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung nach den Regeln des Annahmeverzugs – geltend machen. 


3. Pflichten des Arbeitgebers nach einem Arbeitsunfall

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich einen Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt, unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. In Leipzig etwa sind die Berufsgenossenschaften verschiedener Branchen tätig, die bei der Unfallmeldung und der weiteren Regulierung eine zentrale Rolle spielen.

Die Anzeige ist entsprechend § 193 Abs. 5 SGB VII vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen und der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfallanzeige in Kenntnis zu setzen.

Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden.


4. Ansprüche des Arbeitnehmers nach einem Arbeitsunfall

Wenn Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleiden, stehen Ihnen in der Regel insbesondere folgende Ansprüche zu:

Lohnfortzahlung: Der Arbeitgeber muss für bis zu sechs Wochen den Lohn weiterzahlen.

Verletztengeld: Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Die Höhe beträgt in der Regel 80 % des letzten Nettolohns.

Heilbehandlung: Die Kosten der Heilbehandlung werden von der Berufsgenossenschaft getragen. Dies umfasst insbesondere: Erstversorgung, ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege, Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Rehabilitation und Rentenansprüche: Bei Verletzungen übernimmt die Berufsgenossenschaft auch die Kosten der Rehabilitation und gewährt gegebenenfalls eine Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Personenschäden können gegen den Arbeitgeber nur entstehen, wenn der Arbeitgeber den Unfall durch Vorsatz verursacht oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat.


5. Wann sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen?

Einen Rechtsanwalt sollten Sie spätestens dann einschalten, wenn die Berufsgenossenschaft den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennt oder Ihre Ansprüche unberechtigt kürzt. Auch bei Streitigkeiten über die Höhe des Verletztengeldes oder bei dauerhaften Rentenansprüchen ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll.


6. Fazit


Ein Arbeitsunfall kann eine Vielzahl rechtlicher Fragen aufwerfen. Um Ihre Rechte optimal durchzusetzen, sollten Sie sich rechtzeitig anwaltliche Unterstützung holen. Als spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht in Leipzig stehe ich Ihnen gerne zur Seite, um Sie in allen Phasen zu begleiten – von der Unfallmeldung bis hin zu eventuellen Gerichtsverfahren. Kontaktieren Sie mich, um Ihre Rechte nach einem Arbeitsunfall umfassend zu wahren.