In der Praxis taucht oft die Frage auf, ob bei einer Kündigung oder einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag der Arbeitnehmer gegenüber seinem alten Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Abfindung hat. Falls ja, wie hoch der Abfindungsbetrag eigentlich?

Gesetzlicher Abfindungsanspruch – gibt es den?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in Deutschland, bis auf eine Ausnahme, grundsätzlich nicht. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch besitzt, wenn er gekündigt wird oder gar selbst das Arbeitsverhältnis beendet. Dennoch ist es mittlerweile gängige Praxis, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Geldsumme erhält. Durch die Zahlung des Arbeitgebers sollen jegliche Ansprüche, die aus dem Arbeitsverhältnis noch bestehen und in Zukunft resultieren abgegolten werden.

Der Gesetzgeber sieht jedoch in einem Fall nach § 1a Abs. 1 KSchG eine Ausnahme vor, in dem ein Anspruch auf eine Abfindung besteht.

„Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann“

Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss eine betriebliche Kündigung vorliegen und der Arbeitgeber muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch geltend machen kann, wenn er die 3-Wochen Frist einer Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Nur in diesen Fällen hat der Arbeiter ein Anrecht auf eine Abfindung.

Höhe des Abfindungsanspruches

Da ein gesetzlicher Anspruch nur in einem Ausnahmefall besteht und es dennoch gängige Praxis ist, dass eine Abfindung gezahlt wird, stellt sich die Frage wie hoch diese eigentlich ist? Diesbezüglich gibt es keine einheitliche Regelung. Allerdings kann insoweit § 1a Abs. 2 KSchG helfen.

„Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.“

Diese Regelung wird von Gerichten, bei der Frage zur Höhe, nahezu immer angewandt, so dass Sie selbst die Abfindung mit der Formel berechnen können.

½ Monatsgehalt x Jahre der Betriebszugehörigkeit

Nachteil von Abfindungen

Die Auszahlung einer Abfindung hat weitreichende Konsequenzen. So ist damit zu rechnen, dass das Jobcenter die Zahlung bei der Berechnung des Arbeitslosegeldes I berücksichtigen wird und unter Umständen eine Sperrfrist von regelmäßig zwölf Wochen ausspricht.

Bei weiteren Fragen zur Abfindung oder allgemein im Arbeitsrecht stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt gerne unter 0511 450 196 60 oder [email protected] zur Verfügung.