Auch ein einmaliger Arbeitszeitbetrug von nur ca. zehn Minuten kann im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Das zeigt ein Fall, den das LAG Hamm (Urteil vom 27.1.2023 -13 Sa 1007/22) kürzlich zu entscheiden hatte. In einem Betrieb mit elektronischer Zeiterfassung stempelte sich eine mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent schwerbehinderte Arbeitnehmerin zu Arbeitsbeginn in ihrem Betrieb ein. Wenig später trank sie im gegenüberliegenden Café einen Kaffee, ohne sich für ihre ca. zehnminütige Pause auszustempeln. Ihr Arbeitgeber bekam das mit und sprach sie darauf an. Zuvor hatte er von Mitarbeitenden erfahren, dass sie regelmäßig das Café besuche, ohne dies als Pausenzeit zu buchen.

Die Arbeitnehmerin leugnete zunächst ihren Café-Besuch. Erst als ihr Arbeitgeber ihr anbot, „Beweisfotos“ zu zeigen, gab sie zu, dass sie sich für die Pause nicht ausgestempelt hat. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos, nachdem er die Zustimmung des Inklusionsamts eingeholt hatte.   

Die Arbeitnehmerin verklagte ihren Arbeitgeber und argumentierte, dass es sich um ein einmaliges Vergehen gehandelt hat.

Das LAG Hamm entschied zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung war rechtmäßig. Eine vorherige Abmahnung war hier nicht notwendig. Der Arbeitgeber kann fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ihm deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Hier wertete das Gericht das vorsätzliche Missbrauchen einer Stempeluhr und das anschließende Leugnen der Tat gegenüber dem Arbeitgeber als besonders schwerwiegenden Vertrauensbruch. Das Gericht war aufgrund der Beweislage überzeugt, dass die Arbeitnehmerin das Ausloggen nicht einfach vergessen, sondern vorsätzlich gehandelt hatte.

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