Keine Haftung besteht, wenn der Mehraufwand zur Wertsteigerung beim Bauwerk führt.

Verletzt der Architekt die Pflicht, die Vorgaben der Auftraggeber zu den Herstellungskosten des Bauwerkes bzw. die Kostenobergrenze zu beachten, haftet er den Auftraggebern auf Schadenersatz wegen schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Bausumme.

Der Schaden bei Überschreitung der vereinbarten Bausumme kann grundsätzlich in den überschießenden Baukosten bestehen. Den Auftraggebern entsteht allerdings kein Nachteil, wenn der zu ihren Lasten gehende Mehraufwand zu einer deutlichen Wertsteigerung des Objekts geführt hat.

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 14.11.2019 – 15 U 85/19) hat entsprechend in einem Fall entschieden, in dem die Bauherren den beauftragten Architekten auf Schadenersatz in Anspruch genommen haben, mit der Begründung, die vereinbarte Baukostenobergrenze sei deutlich und schuldhaft überschritten worden.

Der Anspruch wurde vom Gericht mit der Begründung abgewiesen, dass der Architekt zwar grundsätzlich verpflichtet ist, die Vorgaben der Auftraggeber zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten und er die ihm bekannten Kostenvorstellungen auch bei seiner Planung zu berücksichtigen hat, dem Bauherren auch bei Überschreitung der Kostenobergrenze aber dann kein Nachteil entsteht, wenn eine Wertsteigerung des Bauwerks eingetreten ist und der Bauherr nicht plausibel darlegen kann, dass er bei richtiger und rechtzeitiger Aufklärung zu den Baukosten nicht oder billiger gebaut hätte.

Insbesondere in Zeiten ständig steigender Baukosten, die keine vernünftige Kostenprognose mehr zulassen, wird es umso wichtiger, dass dem Architekten die Obergrenze der zur Verfügung stehenden Mittel rechtzeitig bekannt gegeben und die Kostenobergrenze auch zum Vertragsinhalt gemacht wird.