In einer interessanten Entscheidung hat das VG Würzburg (Urteil v. 22.01.2021 – W 9 K 19.1131) sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Verwahrung eines Schlüssels für einen Waffenschrank an einem vermeintlich sicheren Versteck den gesetzlichen Anforderungen genügen kann. Konkret ging es um den Widerruf einer Waffenbesitzkarte u.a. wegen Verstoßes gegen Aufbewahrungspflichten.


In dem dortigen Fall hatte ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte seinen Tresorschlüssel im Toilettenraum unterhalb des Waschbeckens aufbewahrt. Dies allerdings über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren und als „üblichen Verwahrungsort“.


Das VG Würzburg wies zwar die Klage ab. Allerdings verdient die Begründung Aufmerksamkeit.

Zunächst betonte das Gericht, dass ihm die zu Grunde liegende Problematik bewusst sei. Namentlich, „dass es sich als äußerst schwierig gestaltet, den Schlüssel für einen Waffenschrank immer so aufzubewahren, dass es jederzeit ausgeschlossen ist, dass Dritte - insbesondere solche, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem zum Waffenbesitz Berechtigten leben - Zugriff auf den Schlüssel und damit auf den Waffenschrank samt der darin befindlichen Waffen nehmen können.“ Sodann nimmt das Gericht Bezug auf andere Urteile, in den die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Porzellanbierkrug im Esszimmer (VG Ansbach, U.v. 3.12.2003 - AN 15 K 03.00325) oder im häuslichen Büro als unzureichend angesehen wurde.


Allerdings kommt dann das Gericht zu dem Ergebnis, dass die dauerhafte übliche Aufbewahrung eines Schlüssels für einen Waffenschrank an dem gleichen Ort von über 2 Jahren ohne zusätzliche Sicherungsmöglichkeiten keine hinreichende Vorsichtsmaßnahme mehr darstellt. Weiter führt das Gericht aus, dass es jedenfalls erforderlich gewesen wäre, regelmäßig zu kontrollieren, ob tatsächlich niemand Kenntnis von dem Versteck hat. Auch das beste Versteck, so das Gericht ausdrücklich, verliere nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Dauer seine Geeignetheit zur ständigen Aufbewahrung, da mit der Zeit die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung steige.


Sollten Sie von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Verstoßes gegen Aufbewahrungspflichten betroffen sein, so stehen wir Ihnen für eine Gespräch gerne zur Verfügung.