Viele Menschen in Deutschland sind lediglich im Besitz einer Duldung. Diese schränkt das Leben der Menschen erheblich ein und stellt keinen Aufenthaltstitel dar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, aus dieser Duldung rauszukommen und einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Neben dem neu eingeführten Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) , auf das in einem anderen Artikel schon näher eingegangen wurde, existiert die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG. Der folgende Beitrag stellt dar, welche Voraussetzungen für einen solchen Aufenthaltstitel erfüllt sein müssen. 

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG setzt zunächst regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. 

Des Weiteren wird Verfassungstreue vorausgesetzt. Erforderlich ist, dass der Ausländer sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. 

Kernelement der Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG ist die eigenverantwortliche Sicherung des Lebensunterhalts. Da es für Personen mit einer Duldung schwierig ist, eine Vollzeitbeschäftigung zu erhalten, genügt es, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch eigene Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Titelerteilung sichert. Die Anforderungen sind mithin geringer als beim Erwerb der Niederlassungserlaubnis oder der deutschen Staatsbürgerschaft. Überdies kann auch die bisherige Schul-, Ausbildungs- oder familiäre Situation Berücksichtigung finden. 

Nebstdem sind hinreichende Deutschkenntnisse von Nöten, was mindestens Sprachniveau A2 bedeutet. Bei Kindern und Jugendlichen ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahr kein Nachweis von Deutschkenntnissen notwendig. Hier ist die Vorlage des letzten Zeugnisses oder der Nachweis des Kindertagesstättenbesuchs ausreichend. Bei Kindern im schulpflichtigem Alter ist zudem der tatsächliche Schulbesuch nachzuweisen. 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die genannten Voraussetzungen als nicht abschließend angesehen hat. Die Formulierung in § 25b AufenthG "setzt regelmäßig voraus" impliziert, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG führen können.

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