Aufhebungsvertrag – TIPPS
Wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Raum steht, unterzeichnen Sie nicht vorschnell eine Vereinbarung, selbst wenn dabei eine attraktive Abfindung angeboten wird – es existieren eine Menge Fallstricke, die bei einer richtigen Vorgehensweise und Formulierung vermieden werden können:
- Schon die Unterschrift unter eine Kündigung unter dem Wort „Einverstanden“ kann eine wirksame Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen, sodass kein Verhandlungsspielraum für eine Abfindung mehr besteht.
- Wenn Sie sich nicht umgehend nach Unterzeichnung bei der Agentur für Arbeit melden, droht ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches für 1 Woche.
- Soweit Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, droht eine Sperrzeit betreffend die Zahlung von Arbeitslosengeld von 12 Wochen.
- Zusätzlich droht bei einer Sperrzeit die endgültige Minderung der bisher erdienten Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um mindestens ¼.
- Soweit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist nicht eingehalten und eine Abfindung gezahlt wurde, droht eine Anrechnung der Abfindung auf Arbeitslosengeld.
- Wird Arbeitslosengeld II bezogen (sog. „Hartz IV“), droht, dass die Abfindung in vollen Umfang anspruchsmindernd berücksichtigt wird.
- Wenn eine Urlaubsabgeltung im Raum steht, droht, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für so viele Tage ruht, wie Urlaubstagen abgegolten wurden.
- Gerät der Arbeitgeber vor Auszahlung der vereinbarten Abfindung in Insolvenz, droht der vollständige Verlust der Abfindung und trotzdem verbleibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Stirbt der Arbeitnehmer vor Auszahlung der Abfindung, droht, dass diese verfällt und nicht auf die Erben übergeht.
- Wird nicht geprüft, ob die Steuerlast bei einem anderen Fälligkeitszeitpunkt erheblich geringer ist, tritt die volle Steuerlast ein und kann nicht mehr nachträglich verändert werden.
- Sind nicht alle fälligen Ansprüche im Aufhebungsvertrag berücksichtigt, droht der Verfall dieser Ansprüche.