Häufig werde ich als Fachanwältin für Arbeitsrecht mit der Beratung zu einem vom Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag beauftragt. Ein Aufhebungsvertrag führt, ebenso wie eine Eigenkündigung, zum Verlust des Arbeitsplatzes. Die Agentur für Arbeit geht zunächst davon aus, dass der Arbeitnehmer durch die Unterzeichnung des Vertrags freiwillig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Ohne triftige Gründe verhängt sie daher eine dreimonatige Sperrzeit, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ohne anwaltliche Beratung ist daher sehr riskant.
Muss ich als Arbeitnehmer überhaupt einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nein, ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist immer freiwillig. Dabei sollte man sich nicht unter Druck setzen lassen, insbesondere auch nicht durch die Drohung mit einer Kündigung. Legt ein Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor, sollte man sich Bedenkzeit erbitten und den Rat eines Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen.
Wichtige Schritte zur Vermeidung einer Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag
Der wichtigste Faktor zur Vermeidung einer Sperrzeit ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Abschluss des Aufhebungsvertrags. Ein wichtiger Grund, der einen Aufhebungsvertrag rechtfertigt, liegt dann vor, wenn
- eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
- die drohende Arbeitgeberkündigung auf personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe gestützt wird
- die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten ist,
- der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und
- in Anlehnung an § 1 a KSchG eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird.
Werden alle diese Punkte eingehalten, lässt sich eine Sperrzeit vermeiden.
Was kann ich für Sie tun?
Die mir von meinen Mandanten vorgelegten Aufhebungsverträge halten diese Voraussetzungen in der Regel nicht ein. Möchten meine Mandanten das Arbeitsverhältnis ebenfalls beenden, verhandle ich mit den Arbeitgebern für meine Mandanten optimale Aufhebungsverträge. Insbesondere sichere ich auch die Einhaltung der Kündigungsfrist und eine größtmögliche Abfindung ab. Durch meine jahrelange Erfahrung mit der Thematik kann ich Ihnen helfen, die Formulierungen im Vertrag so zu gestalten, dass die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt und Sie eine Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes bekommen. Unter der Telefon-Nr. 0340/ 261260 sichern wir Ihnen einen kurzfristigen Termin für ein Beratungsgespräch zu. Ich vertrete Mandanten bundesweit.