Ärztinnen und Ärzte fühlen sich in allererster Linie der Medizin und ihrer optimalen Anwendung verpflichtet. Große Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Aufklärung, da sie Behandelnde vor Haftung schützt. Gleichwohl bleibt im Berufsalltag häufig wenig Zeit für das erforderliche Gespräch mit dem Patienten. Das führt zwangsläufig zu der Frage nach dem notwendigen Inhalt der Aufklärung.


Wenn sich zwar ein typisches Risiko der Behandlung schicksalhaft verwirklicht und der Patient hierbei einen Schaden erleidet, die Ärztin/der Arzt aber über dieses Risiko vorher aufgeklärt hatte, kann der Patient wegen des Schadens weder Schadensersatz, noch Schmerzensgeld fordern. Die Patient(inn)en hatten in Kenntnis des Risikos in die Behandlung eingewilligt.


Nach der Rechtsprechung (z.B. des Kammergerichts Berlin, Az. 20 U 292/12) kommt es gerade nicht auf sprachlich feine Unterscheidungen zwischen „sehr selten“, „extrem selten“ etc. an: Patient(inn)en sind lediglich „im Großen und Ganzen“ aufzuklären, ohne z.B. auch die Nennung von Prozentzahlen der Risikowahrscheinlichkeit. Des Weiteren müssen z.B. bei der Aufklärung vor einer Herzkatheteruntersuchung weder die gefährdeten Blutgefäße und die in Betracht kommenden Verletzungsarten medizinisch exakt bezeichnet, noch alle denkbaren Folgen im Detail geschildert werden (vgl. OLG Karlsruhe, Az. 7 U 163/12).


Die Aufklärung kann auch Studierenden im Praktischen Jahr übertragen werden, soweit sie dem Ausbildungsstand entspricht und unter der Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte sollen Medizinstudenten im Praktischen Jahr ärztliche Verrichtungen durchführen. Das gilt hinsichtlich der Aufklärung jedenfalls dann, wenn der Aufklärungsbogen vorher mit den Studierenden durchgesprochen wurde, dabei die Besonderheiten hervorgehoben wurden und die Studierenden vorher an mehreren Aufklärungsgesprächen teilgenommen haben, die von einem Arzt oder einer Ärztin geführt wurden. Insbesondere bei der Aufklärung für einen standardisierten Eingriff kommt es danach auch nicht entscheidend darauf an, ob eine Ärztin/ein Arzt anwesend ist. Ausreichend ist, wenn die Aufklärungsgespräche der Studierenden lediglich in regelmäßigen Abständen in ärztlicher Anwesenheit erfolgen (vgl. OLG Karlsruhe, s.o.).


Für den Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung reicht es aus, wenn Aufklärende ohne Erinnerung an das konkrete Aufklärungsgespräch lediglich die übliche Aufklärungspraxis schildern können. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Schilderung mit der Dokumentation des Aufklärungsgesprächs auf der unterschriebenen Einwilligungserklärung übereinstimmt (vgl. OLG Karlsruhe, s.o.)


Nach alldem ist festzuhalten, dass die Kenntnis von dieser Rechtsprechung gegenüber nachträglichen Vorwürfen frühestmöglich Klarheit schaffen kann. Auch wenn die zutreffende Aufklärung wesentlich der Absicherung vor ungerechtfertigten „Überraschungsvorwürfen“ dient, kann die Konzentration auf das Erforderlich-Wesentliche zu solcher Klarheit beitragen sowie Raum für Nachfragen lassen. Unabhängig davon sollten Ärztinnen und Ärzte sich auf die medizinische Notwendigkeit der Aufklärung berufen und dementsprechend möglichst ausreichend Zeit für das notwendige Aufklärungsgespräch durchsetzen.