Urteil des OLG Zweibrücken
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat mit Urteil vom 21.12.2023 (Az. 5 U 40/23) entschieden, dass ein Verkäufer einer Immobilie den Käufer über statische Veränderungen aufklären muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Veränderungen potenziell sicherheitsrelevant sind oder die Bausubstanz beeinträchtigen könnten.
Im konkreten Fall hatte der Verkäufer eines Hauses eine tragende Wand entfernt, ohne dies dem Käufer mitzuteilen. Nach dem Kauf entdeckte der neue Eigentümer die bauliche Veränderung und forderte Schadenersatz wegen verschwiegener Mängel. Der Verkäufer argumentierte, dass der Käufer sich vor dem Kauf selbst hätte informieren müssen. Das OLG Zweibrücken stellte jedoch klar, dass eine solche Aufklärungspflicht auch ohne ausdrückliche Nachfrage des Käufers besteht.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bauliche Eingriffe in die Statik einer Immobilie erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und den Wert des Gebäudes haben können. Ein arglistiges Verschweigen solcher Änderungen kann zu Schadenersatzansprüchen oder sogar zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen.
Dieses Urteil zeigt, dass Verkäufer von Immobilien sorgfältig prüfen sollten, welche Informationen sie weitergeben müssen. Wer relevante bauliche Veränderungen verschweigt, riskiert rechtliche Konsequenzen. Käufer sollten hingegen gezielt nach früheren Umbauten fragen und gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuziehen.
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